Urteile rund um Immobilien und Kraftfahrzeuge
Montag, 05. März 2007 um 21:17 Uhr
Die sichere Unterbringung des eigenen Autos in einer Tiefgarage oder
auf einer dafür reservierten Stellfläche im Freien spielt für Haus-
oder Wohnungsbesitzer eine große Rolle. Meist stellt der Pkw − nach der
Immobilie − den wichtigsten Wertgegenstand einer Familie dar. Erst wenn
der „Mitbewohner auf vier Rädern“ seinen Platz gefunden hat, kann auch
dessen Eigentümer den Feierabend genießen. Immer wieder gibt es
allerdings Streit – um blockierte Zufahrtswege, bauliche Mängel an
Garagen und die Belästigung von Nachbarn durch Motorenlärm zum
Beispiel. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner
Extraausgabe einige Urteile zu diesem Thema gesammelt.
Nach dem Kauf einer Wohnung stellte die neue Eigentümerin fest, dass es
zum Abstellen eines Autos in der Tiefgarage besonderen Geschicks
bedurfte. Die Stellplätze waren nur 2,25 Meter breit und deswegen im
Grunde nur mit Kleinwagen problemlos zu benutzen. Bereits ein Fahrzeug
der gehobenen Mittelklasse, so klärten später die Richter des
Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Prozess (Aktenzeichen 7 U
212/97), sei lediglich „von einem geübten Fahrer“ und „bei
unverhältnismäßigem Rangieraufwand“ einzuparken. Sie sprachen deswegen
in ihrem Urteil von einem Mangel der Wohnung. Der Verkäufer musste der
Eigentümerin für die beiden Stellplätze, die sie erworben hatte, rund
14.000 Euro zurückzahlen.
Immer wieder kommt es wegen
Durchfahrtsrechten über ein anderes Grundstück zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Denn hier prallen zwei Interessen aufeinander:
Der eine will in seinem Eigentum möglichst wenig gestört werden, der
andere möchte jederzeit von seinem Recht Gebrauch machen können. Das
Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz (Aktenzeichen 3 C 810/96) hat in
einem derartigen Fall entschieden, dass ein Grundstückseigentümer sein
Hoftor nicht ohne weiteres absperren darf, wenn ein anderer ein
Durchfahrtsrecht besitzt. Wenn schon, dann müsse diesem zuvor ein
Schlüssel ausgehändigt werden. Nur so sei gewährleistet, dass er den
Weg problemlos passieren könne.
Fühlt sich ein Eigentümer
belästigt, weil ein fremdes Auto auf seinem Grundstück parkt, dann kann
er sich natürlich dagegen wehren. Zum Beispiel ist es ihm möglich, den
Pkw in den öffentlichen Verkehrsraum abschleppen zu lassen. Doch dabei
ist Vorsicht geboten: Lässt sich im Nachhinein die Identität des
betreffenden Fahrers nicht mehr feststellen und behauptet der Halter,
nicht verantwortlich zu sein, dann stellt sich die Kostenfrage. In
einem solchen Fall entschied das Amtsgericht Darmstadt (Aktenzeichen
310 C 287/02), dass der Grundstückseigentümer das Abschleppen bezahlen
müsse.
In der Regel mietet man eine Wohnung und den
dazugehörigen Kfz-Stellplatz gleichzeitig an. Das hat allerdings
gewisse rechtliche Konsequenzen: Wer zu einem späteren Zeitpunkt kein
Auto mehr hat und deswegen die Parkfläche abgeben möchte, der kann das
nicht ohne weiteres durchsetzen. Man spricht von einem „einheitlichen
Mietverhältnis“. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 40A C 91/00)
entschied, dass auch ein später dazu gekommener Stellplatz unter
gewissen Bedingungen nicht kündbar sei – nämlich dann, wenn bereits im
ursprünglichen Vertrag eine Verpflichtung aufgenommen worden war, den
Parkplatz zu mieten.
Mit dem Autoschlüssel – und nicht nur mit
ihm – sollten Menschen vorsichtig umgehen. Das Oberlandesgericht
München (Aktenzeichen 7 U 4196/05) musste sich mit einem Rechtsfall
befassen, in dem das nicht so gewesen war. Ein Mann hatte vor dem
Schlafen seine Hose (mit Autoschlüssel in der Tasche) auf der Garderobe
abgelegt und gleichzeitig die Schiebetür der Terrasse zum nächtlichen
Lüften geöffnet (in einer Erdgeschosswohnung!). Prompt schlich sich ein
Dieb durch die Tür und entdeckte den Autoschlüssel. Der Pkw, ein
Neuwagen, war am Morgen verschwunden. Die Versicherung musste dafür
nicht einstehen, denn der Autobesitzer hatte sich nach Meinung der
Richter grob fahrlässig verhalten.
Von seinen Mitmenschen darf
man in der Regel keine allzu großen Manövrierkünste mit dem Auto
erwarten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 7 A
12290/98) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Fahrer gegenüber
der Einfahrt zu einem Privatgrundstück geparkt. Die Straße war
allerdings so eng, dass sich der Grundstückseigentümer nicht mehr in
der Lage sah, seine Garage zu benutzen. Nach einem vergeblichen
Rangierversuch rief er die Polizei und ließ das geparkte Auto
abschleppen. Das sei korrekt gewesen, befanden die Verwaltungsrichter
später.
Immobilienbesitzer sind verkehrssicherungspflichtig. Das
heißt, sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem Anwesen keine Gefahr für
die Allgemeinheit ausgeht. Auf diesen Rechtsgrundsatz berief sich ein
Autofahrer vor dem Landgericht Coburg (Aktenzeichen 33 S 38/06). Sein
Auto war Opfer eines ungewöhnlichen Unfalls geworden. Während eines
Sommersturms wurde eine Mülltonne vom Wind ergriffen und schließlich
gegen den geparkten Pkw geschleudert. Es entstand ein Sachschaden in
Höhe von 2.500 Euro, den der Pkw-Halter von seinem Vermieter, dem
Besitzer der Mülltonne, einforderte. Vergebens, denn es handelte sich
nach Meinung der Justiz in diesem Fall nicht um eine Pflichtverletzung
des Grundstückseigentümers.
Einer der größten Nachteile von
Automobilen: Sie verursachen Lärm. Das beginnt schon mit dem Zuschlagen
der Türen und setzt sich natürlich auch mit dem Anlassen des Motors
fort. Als besonders unangenehm werden die Geräusche nachts empfunden –
und deswegen legen die Gerichte dann auch besonders strenge Maßstäbe
an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 S 5083/99)
verpflichtete den Betreiber eines Vereinsheims (mit
Gaststätten-Erlaubnis), zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens für
mehr Ruhe zu sorgen. Wie auch immer er das anstelle, die Nachtruhe der
Anwohner dürfe durch die Autos von Gästen nicht über Gebühr gestört
werden.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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