OLG München, Urteil vom 14.04.2005 - 19 U 5861/04
Gibt ein Makler in einem Exposé eine größere Grundfläche an, obwohl er
weiß, dass das Grundstück vorher bereits mit einer kleineren
Flächenangabe angeboten wurde, so schuldet er dem Käufer Schadenersatz.
Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München informiert
Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Kaufinteressenten und
Immobilienmakler.
Nach Auffassung des OLG muss ein gewerblich tätiger Makler einen
möglichen Käufer grundsätzlich über alle ihm bekannten Fakten, die für
dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können, aufklären. Ein Hinweis
im Exposé, dass die dort aufgeführten Angaben vom Grundstückseigentümer
stammen und dass für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde,
befreit den Makler nicht von seiner Offenbarungspflicht.
Im vorliegenden Fall stellte sich die frühere, kleinere Flächenangabe
als die richtige heraus. Bei Kenntnis der um ein Drittel geringeren
Gartenfläche wäre jedoch der Käufer nicht bereit gewesen, den vollen
Kaufpreis zu zahlen. Der Makler muss dem Erwerber den so entstandenen
Schaden ersetzen.
Quelle: www.quelle-bausparkasse.de
Baurechtsurteile.de Nr.605




