Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 319/03
Die so genannte Verkehrssicherungspflicht ist eine der wichtigsten
Aufgaben des Eigentümers einer Immobilie. Er hat dafür zu sorgen, dass
in seiner Wohnung oder in seinem Haus keine Gefahren für Leib und Leben
anderer Menschen entstehen. Das gilt selbstverständlich auch für den
Keller, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS an einem Urteil
belegt.
Der Fall: Ein Mieter war schwer beladen, mit einem Eimer in jeder
Hand, im Keller einer Wohnanlage unterwegs. Weil es dort etwas duster
war und er bei weitem nicht jede Ecke des Raumes einsehen konnte,
orientierte er sich seitlich an der rechten Wand des Gangs. Dabei
übersah er allerdings einen 60 bis 80 Zentimeter hineinragenden
Holzbalken − und stolperte darüber. Der Mann zog sich erhebliche
Unterleibsverletzungen zu. Er musste sich über längere Zeit in
ärztliche Behandlung begeben und verklagte anschließend den Eigentümer
auf Schmerzensgeld. Der Betroffene verteidigte sich damit, dass der
Mieter den Keller eigentlich gar nicht hätte betreten sollen. Doch dort
bestand die einzige Möglichkeit, den nötigen Vorrat an Kohlen für die
Heizung zu lagern, entgegnete der Kläger.
Das Urteil: Das
Gericht stellte sich klar auf die Seite des Unfallopfers und sprach ihm
2.500 Euro Schmerzensgeld zu. „Die Verlegung des Balkens in der
geschilderten Art stellt grundsätzlich eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht dar“, hieß es in der schriftlichen
Urteilsbegründung. Außerdem sei es Aufgabe des Eigentümers gewesen, für
eine ausreichende Beleuchtung des Kellers zu sorgen, wenn schon ein
solch gefährlicher Gegenstand in den Raum geragt habe. Dem Mieter sei
wegen des Kohlelagers ja gar nichts anderes übrig geblieben, als
regelmäßig den Keller aufzusuchen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
Baurechtsurteile.de Nr.609




