Ein Beitrag von
Rechtsanwältin Simone Scholz
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2006 kann ein
Immobilienkäufer im Falle einer arglistigen Täuschung nun auch wegen
geringfügigen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten.
Grundsätzlich kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln der
Immobilie nur dann in Betracht, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
Nach der Entscheidung des BGH ist der Rücktritt nunmehr auch bei einem
unerheblichen Mangel möglich. „Nämlich dann, wenn der Verkäufer über
diesen Mangel arglistig getäuscht hat“, klärt die Rechtsanwältin Simone
Scholz aus Stuttgart auf.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer eine Immobilie zum
Preis von rund 85.000 Euro gekauft, unter Ausschluss der Gewährleistung
für Sachmängel. Nach Übergabe der Wohnung stellte der Käufer einen
Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung 2.500 Euro gekostet
hätte. Dem Verkäufer war dieser Feuchteschaden bereits vor
Kaufvertragsabschluss bekannt. Der Käufer forderte den Verkäufer zur
Mangelbeseitigung auf. Nachdem der Verkäufer ablehnte, trat der Käufer
vom Kaufvertrag zurück.
Landgericht und Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage auf
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises ab. Zur Begründung führten die
Gerichte an, dass es sich im Hinblick auf die geringen
Mangelbeseitigungskosten von 2.500 Euro lediglich um einen
unerheblichen Mangel handele und die Interessen des Verkäufers am
Fortbestand des Vertrages überwiegten; schließlich müsse der Verkäufer
im Falle einer Rückabwicklung nicht nur den Kaufpreis, sondern zudem
die Notarkosten, Grundbuchkosten und Darlehenskosten erstatten.
Der BGH hingegen vertritt die Auffassung, dass es ausschlaggebend
darauf ankomme, dass dem Verkäufer der Schaden vor Abschluss des
Kaufvertrages bekannt war und er dies dem Käufer arglistig verschwiegen
habe. Bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer müsse er auch
für unerhebliche Mängel einstehen und die Rückabwicklung des Vertrages
mit seinen schwerwiegenden Folgen hinnehmen. Der BGH begründet seine
Rechtsansicht damit, dass das Vertrauen des Verkäufers in den Bestand
des Kaufvertrages keinen Schutz verdiene, wenn er durch eine arglistige
Täuschung zustande gekommen sei.
„Diese Entscheidung ist zugunsten der Immobilienkäufer sehr zu
begrüßen. Denn der Immobilienkäufer hat in einem solchen
Rückabwicklungsprozess schon die hohe Hürde des Beweises der
arglistigen Täuschung zu nehmen. Vielfach scheitern
Rückabwicklungsprozesse für den Käufer daran“, argumentiert Scholz,
„dass er schlichtweg nicht nachweisen kann, dass dem Verkäufer der
Mangel bereits vor Kaufvertragsabschluss bekannt war. Und es ist in der
Tat nicht einzusehen, weshalb ein arglistig täuschender Verkäufer vor
einer Rückabwicklung geschützt werden sollte!“
Ein Beitrag von
Rechtsanwältin Simone Scholz
Firnhaberstraße 5a
70174 Stuttgart
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Baurechtsurteile.de Nr.616




