BGH, Urteil vom 27. 7. 2006 - VII ZR 276/ 05
a) Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss
auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des
Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom
Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit
Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für
den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.
b) Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums
abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der
Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder
Wandelung zu verlangen.
Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 631, 634, 635 a.F.; WEG § 21
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum,
nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober
Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß
§ 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Rechtsgrundlagen:
AGBG § 9 Abs. 1
a) Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2
Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der
Bürgschaft ist, dass die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs
entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/einen rechtskräftigen Vergleich oder
durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer
nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
b) Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung,
nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass der Erwerber
vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Rechtsgrundlagen:
AGBG §§ 3, 9 Abs. 1; MaBV § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 2
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