1. Ein Makler ist grundsätzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Beschränkt er sich auf
die bloße Weitergabe von Angaben des Verkäufers, so haftet er bei deren Unrichtigkeit nur dann, wenn
ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben positiv bekannt ist oder ihn ausnahmsweise eine
Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht trifft.
2. Enthält das Exposé eines Maklers die objektiv unrichtige Angabe, dass bestimmte Räume eines
Gebäudes ohne weiteres als Wohnräume zu nutzen sind, so liegt darin grundsätzlich keine zum
Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung, wenn der Makler damit letztlich nur solche
Angaben weitergegeben hat, die ihm zuvor von der Verkäuferseite erteilt worden waren.
3. Ein Makler kann im konkreten Einzelfall mit Rücksicht auf Treu und Glauben verpflichtet sein, seinen
Auftraggeber darauf hinzuweisen, eine tatsächliche oder auch rechtliche Frage nicht überprüft zu haben,
die für den Auftraggeber offenkundig von maßgeblicher Bedeutung ist.
(Redaktioneller Leitsatz)
OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2006 - 18 U 10/05
Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines
Maklervertrags - Bestimmung des Beweisinhalts der Abtretungserklärungsurkunde - Fehlen der
Aktivlegitimation mangels glaubhaftem Nachweis der wirksamen Abtretung - Bestimmung der
Voraussetzungen für die Verspätung einer Partei mit Beweismitteln - Verletzung einer Pflicht aus
dem Maklervertrag durch das Angebot eines Dachbodens als Wohnraum ohne vorherige
Einholung der Zustimmung der Miteigentümer hinsichtlich des Ausbaus - Haftung des Maklers
für unrichtige Angaben des Verkäufers
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
24.04.2006
Aktenzeichen:
18 U 10/05
Rechtsgrundlagen:
§ 531 ZPO
§ 652 BGB
§ 5 Abs. 4 WEG
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG
§ 15 Abs. 1 WEG
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Essen - 28.10.2005 - 12 O 188/04
Baurechtsurteile.de Nr.622
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