OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 WX 058/06
Ein häufiger Streitpunkt in Eigentümerversammlungen ist, nach welchen
Prinzipien abgestimmt wird und wer an der Abstimmung teilnehmen darf.
Eine mögliche gesetzliche Variante ist das so genannte Kopfprinzip.
„Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, selbst wenn ihm
mehrere Wohnungen gehören", informiert Verena Tiemann von der Quelle
Bausparkasse. Dadurch soll eine Majorisierung verhindert werden.
Veräußert nun ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Einheiten gehören,
einzelne davon, so kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips
zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
„Strittig kann dies werden, wenn Wohnungseigentum an nahe Angehörige
mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der
Eigentümerversammlung zu sichern", sagt Verena Tiemann und macht auf
ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) aufmerksam.
Das OLG entschied in einem so gelagerten Fall, dass allein eine bloße
Stimmrechtshäufung noch keinen Stimmrechtsmissbrauch darstellt, welches
einen Stimmrechtsausschluss nach sich ziehen muss. Maßgeblich sei
vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch
zu Lasten der Minderheit liege (Az. 34 WX 058/06).
Quelle Bausparkasse




