Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision für die Vermittlung des Verkaufs eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - Verständlichkeit einer Maklerklausel - Verstoß gegen das
Transparenzgebot - Wirksame Einbeziehung einer Klausel in einen Maklervertrag
Rechtsgrundlagen:
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
29.11.2006
Aktenzeichen:
19 U 120/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Limburg - AZ: 1 O 125/05
Amtlicher Leitsatz:
In einem Maklervertrag über den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis, der als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro nennt, ist folgende Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam: "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt".
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklerprovision
für die Vermittlung des Verkaufs des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ...Straße in O1.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter dem 21./22.10.2003 mit dem Nachweis von
Kaufinteressenten bzw. der Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über das oben genannte Objekt.
Die Beklagte war daran interessiert, vom Käufer den Kaufpreis im Wege lebenslang monatlich zu
beziehender Rentenzahlungen zuzüglich einer sofort fälligen Anzahlung zu erhalten.
Demgemäss wurde im Maklervertrag für die Preisgestaltung des Kaufvertrages eine Anzahlung von
50.000,-- EUR und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650,-- EUR vorgesehen. Nr. 9 des
Maklervertrages regelt die Frage der vom Verkäufer an den Makler zu zahlenden Vergütung. Die
Klausel lautet: "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer
Anzahlung von EUR 80.000,-- anbieten. Die eventuell über EUR 50.000,-- liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt". Die in diese
Klausel handschriftlich eingetragenen Euro-Beträge stammen vom Ehemann der Beklagten, dem diese Beträge von einem Mitarbeiter der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt worden waren.
Auf Vermittlung der Klägerin verkaufte die Beklagte das Grundstück gemäß notarieller Urkunde des
Notars A vom 18.06.2004 zu einem Kaufpreis, der sich aus einer Anzahlung von 100.000,-- EUR und
Rentenzahlungen von monatlich 5.330,-- EUR zusammensetzt. Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf Nr. 9 des Maklervertrages eine Vergütung von 30.000,-- EUR.
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Baurechtsurteile.de Nr.630
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