Bundesgerichtshof
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005
– V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR
350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre
Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt,
bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.
Davon ausgehend hatte der Bundesgerichtshof zu
prüfen, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im
eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln
gerichtlich geltend zu machen.
In dem zugrunde liegenden Fall wies eine
Wohnungseigentumsanlage nach Abnahme Mängel sowohl am
Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum auf. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, einen
Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer im
Hinblick auf diese Baumängel zu beauftragen. Dieser machte für die
Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten
Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, einen Kostenvorschuss
für die Mängelbeseitigung geltend. Das Berufungsgericht hat
angenommen, Klagepartei seien wegen fehlender Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Wohnungseigentümer.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht
bestätigt. Er hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für
die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher
Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung am
Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend
machen kann.
Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Instandhaltung und
Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des
Gemeinschaftseigentums zuzuordnen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher durch
Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße
Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber
von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit und schließt ein
selbständiges Vorgehen der Erwerber aus.
Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen
Mängeln des Sondereigentums betroffen sind, besteht keine aus dem
Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Sie kann jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche
verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen
und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt
werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums
Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05
LG Meiningen – Urteil vom 26. August 2004 – 1 O
1133/03 ./. Thüringisches Oberlandesgericht – Urteil vom 27. September
2005 – 8 U 875/04
Karlsruhe, den 18. April 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Nr.637




