Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 K 413/01
Bei der Übertragung einer Immobilie auf die nächste Generation kann
sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch oder ein lebenslanges
Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. „Nießbrauch bedeutet, dass den
Eltern zum Beispiel weiterhin die Mieteinnahmen zustehen, obwohl die
Kinder zivilrechtliche Eigentümer des Objekts sind" sagt Verena Tiemann
von der Quelle Bausparkasse. Dabei sind jedoch einige steuerliche
Aspekte zu beachten, wie ein Urteil des Finanzgerichts
Baden-Württemberg zeigt.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern gemäß dem Schenkungs- und
Nießbrauchsvertrag verpflichtet, sämtliche Grundstückskosten inklusive
der Instandhaltungskosten selbst zu tragen. Da die Eltern jedoch die
Renovierungskosten dann doch nicht bezahlen konnten, wurden diese von
den Kindern übernommen. Diesen Betrag wollten sie steuerlich geltend
machen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte jedoch während des Bestehens
einer Nießbrauchsbelastung einen Abzug von Aufwendungen des Eigentümers
als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab
(Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 K 413/01).
Die Kinder haben gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. IX R 3/07).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.661




