OLG Celle, Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 W 241/06
Die Kosten für Aufzüge und Reinigung der Treppenhäuser als
"Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs" müssen in einer
Wohnungseigentumsanlage auch von denjenigen Eigentümern getragen
werden, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Über dieses Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Celle informiert Susanne Dehm von der Quelle
Bausparkasse alle Wohnungseigentümer und Verwalter.
Nicht nur in Mehrparteienmietshäusern sondern auch in
Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder zu Diskussionen, ob
Kosten für ungenutzte Einrichtungen zu zahlen sind.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte sich ein Teileigentümer, der im
Erdgeschoss Räume besitzt, gegen die Einbeziehung der Aufzugs und
Treppenhauskosten in seine Kostenabrechnung gewandt, da er auf Grund
der Lage seiner Räume die Anlagen nicht nutzte.
Diesem Argument widersprachen jedoch die Richter vom OLG. Eine
Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen
Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung
regelnden Teilungserklärung voraus, so das Gericht. Nur wenn einzelne
Einrichtungen einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind,
wäre anders zu entscheiden. Der Erdgeschossbesitzer musste zahlen
(Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 W 241/06).
Quelle: Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.662




