OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man im Allgemeinen, dass
derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, diese zum Schutz von
Personen und Sachen bestmöglich abzusichern hat. Ein Bauherr haftet
jedoch nicht für Unfälle beim Hausbau an einer für alle offenkundigen
Gefahrenstelle. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)
Brandenburg informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Auf dem Grundstück war ein Mitarbeiter eines Baustofflieferanten auf
einer nur mit Kunststoffplatten abgedeckten Terrasse gestürzt. Er
klagte vor Gericht, da er der Auffassung war, der Eigentümer hätte
seine Sicherheitspflichten verletzt.
Die Brandenburger Richter sahen dies jedoch anders und wiesen die Klage
ab. Es wäre für jeden erkennbar gewesen, dass die Terrasse nicht fertig
gestellt und ohne festen Belag gewesen sei. In diesem Fall sei es die
Verantwortung der Betroffenen, sich vorsichtig zu bewegen, es gebe kein
allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Der Kläger
hätte die Kunststoffplatten deshalb nicht einfach betreten dürfen (Az.
11 U 20/05).
Quelle Bausparkasse




