BGH, Urteil vom 19.01. 2007 - V ZR 26/06
Bleibt ein Wohnungseigentümer über eine lange Zeit sein Wohngeld
schuldig, so kann er sein Wohnungseigentum verlieren. Auf dieses
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Verena Tiemann von
der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Voraussetzung für die Entziehung
des Wohnungseigentums ist jedoch eine Abmahnung.
In dem verhandelten Fall hatten sich Wohnungseigentümer mehrere Jahre
lang mit einem zahlungsunwilligen Eigentümer herumgestritten. Dieser
besaß eine vermietete Eigentumswohnung, dachte aber nicht daran, sein
monatliches Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.
Irgendwann platzte den anderen der Kragen und sie forderten den
Störenfried per Beschluss auf, die Wohnung an die Gemeinschaft zu
verkaufen. Dies verweigerte dieser jedoch. Amts- und Landgericht
verurteilten ihn zum Verkauf, der BGH hob jedoch das Urteil wegen einer
fehlenden Abmahnung auf.
Zwar war die Entziehung des Eigentums laut BGH-Richtermeinung
gerechtfertigt, da bei einer ständigen Zahlungsverweigerung eine
ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet sei. Der säumige
Zahler hätte jedoch vorher abgemahnt werden müssen. Als diese Warnung
sei nun der Entziehungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zu werten.
Der BGH machte klar: Verletzt der zahlungsunwillige Eigentümer nun auch
nur noch einmal seine Pflicht, kann der Zwangsverkauf der Wohnung
gerichtlich durchgesetzt werden.
Quelle Bausparkasse




