Ein Beitrag von Rechtsanwältin Simone Scholz
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2007 haftet der
Staat, wenn die Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt übermäßig lange
andauert. Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart führt das Urteil aus und
geht auf die Beweispflicht im Streitfall ein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem
Grundstück 45 Eigentumswohnungen errichtet und diese einzeln an Interessenten
verkauft. Im September 1996 stellte der beauftragte Notar beim Grundbuchamt die
Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Wohnungskäufer.
Grundsätzlich bearbeitet die Behörde Eintragungsanträge in der Reihenfolge des
Eingangs. Da das Grundbuchamt zu dieser Zeit arbeitsüberlastet war, legte es die
Wohnungsgrundbücher erst im Juli 1998 an und trug die Auflassungsvormerkungen
ein. Die finanzierende Bank des Grundstückseigentümers erhob gegen das Land
Klage auf Schadensersatz.
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass
der Staat dazu verpflichtet sei, seine Gerichte so auszustatten, dass sie die
anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung bearbeiten können. Er sei
dafür verantwortlich, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die
geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen. Hierfür
habe der Staat die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Sofern er die Gerichte nicht entsprechend ausstatte, liege
hierin ein Organisationsmangel und mithin eine Amtspflichtverletzung vor, die
zum Schadensersatz führen könne.
"Im Streitfall ist die Behörde
darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein solcher Organisationsmangel
nicht vorgelegen hat", erklärt Rechtsanwältin Scholz. "Schließlich sind dem
Geschädigten die internen Abläufe in einer Behörde nicht bekannt und er könnte,
wenn ihn die Beweislast träfe, gar nicht beweisen, dass ein Organisationsmangel
vorgelegen hat", so die Expertin für Immobilienrecht weiter.
Im
vorliegenden Fall ist der BGH davon ausgegangen, dass eine Bearbeitungszeit von
rund eindreiviertel Jahren übermäßig lang ist und infolgedessen ein
Organisationsmangel vorgelegen hat. Durch die rechtswidrige Verzögerung der
beantragten Eintragungen im Grundbuch sei der Grundstückseigentümer
vorübergehend an der Veräußerung der Immobilie gehindert und somit der
wirtschaftliche Gegenwert der Immobilie in Form des Verkaufserlöses vorenthalten
worden. Dem Eigentümer wurde die Möglichkeit der Nutzung des an die Stelle des
Grundstücks tretenden Kapitals, somit dessen angemessene Verzinsung, genommen:
Und genau diesen Schaden müsse der Staat dem Geschädigten ersetzen.
"Die
Entscheidung des BGH ist für den Grundstückseigentümer erfreulich. Zwar ist der
Grundstückseigentümer nach wie vor den Bearbeitungszeiten der Grundbuchämter
ausgeliefert und kann nichts dafür tun, diese Bearbeitungszeit zu
beschleunigen", fasst Scholz zusammen, "allerdings kann er nun wenigstens den
Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die verzögerte Bearbeitung seines
Grundbuchantrags entsteht."
Quelle:
Rechtsanwältin Simone Scholz . Firnhaberstraße 5a . 70174 Stuttgart
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