OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, Az. 3
Wx 21/07
Oft kommt es unter Wohnungseigentümern zu Streitigkeiten und Ärger, da
nicht allen Wohnungseigentümern bekannt ist, was erlaubt ist und was
nicht. So bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über
die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, der Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer, soweit nicht in der Teilungserklärung ausdrücklich
eine abweichende Mehrheit für ausreichend erklärt wird.
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist zu solchen Maßnahmen nur
insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung seine Rechte
nicht über das im Paragraf 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt
werden. Unter Beeinträchtigung der Rechte gemäß Paragraf 14 WEG fallen
laut Information von Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse
insbesondere bauliche Maßnahmen,
• die in die Statik eingreifen
• die Brandabschnitte durchbrechen, z. B. Deckendurchbrüche
• die das äußere Erscheinungsbild verändern
• die einen Zustand schaffen, der mit dem genehmigten Aufteilungsplan nicht übereinstimmt
• die eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ermöglichen sollen.
Quelle Bausparkasse macht in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen
Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufmerksam. Dort erklärte ein
Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster zu
ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht weiter durchführen
zu wollen. Dagegen tauschte er jedoch unter Veränderung der
Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren mit abweichender
Farbgebung aus. Das Gericht gab dem Beseitigungsverlangen der
Miteigentümer statt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, Az. 3
Wx 21/07).
Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.686




