BGH, Urteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen VII ZR 210/05
Verpflichtet sich ein Verkäufer gegenüber den Erwerbern von Wohnungseigentum zur
umfassenden Modernisierung und Aufstockung des Gebäudes mit zwei Geschossen, so
sind die Arbeiten mit Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die
Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf alle Mängel der gesamten Bausubstanz.
Die Parteien stritten um Kostenvorschuss wegen Mängelbeseitigung von Mängeln am
Gemeinschaftseigentum. Ein Bauträger teilte ein Gebäude in Wohnungseigentum auf
und modernisierte dieses umfangreich, stockte das Gebäude auch auf. In den
Erwerbsverträgen der einzelnen Wohnungseigentümer befinden sich hinsichtlich der
Altbausubstanz Sachmängelausschlussklauseln. Die WEG will auch für Teile des
Gemeinschaftseigentums Mängelrechte geltend machen, die in der Altbausubstanz
liegen. Der in Anspruch genommene Bauträger beruft sich auf den
Haftungsausschluss.
Der BGH sieht eine Anwendbarkeit des Werkvertragsrechtes für die gesamte
Bausubstanz gegeben. Bereits im Jahr 2005 hatte der BGH entschieden (Urteil vom
06.10.2005, Aktenzeichen VII ZR 117/04), dass beim Erwerb auch von Altbauten
Werkvertragsrecht dann anwendbar ist, wenn der Erwerb des Grundstückes mit einer
Herstellungsverpflichtung verbunden wird. Übernimmt dabei der Veräußerer
Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten gleich
stehen, haftet er nicht nur für die ausgeführten Arbeiten, sondern auch für die
in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach werkvertragsrechtlichen
Regelungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer die
übernommenen Arbeiten bereits vor Vertragsschluss ausgeführt hat. Im
vorliegenden Fall waren so umfangreiche Maßnahmen geschuldet, Renovierungs-,
Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand sowie die Aufstockung des Gebäudes mit
zwei Geschossen. Nach Auffassung des BGH stellen solche Arbeiten aus Sicht der
Erwerber solch umfassende Arbeiten dar, die Neubaucharakter aufweisen und
deshalb entsprechend nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sind.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Nr.689




