OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
Ein Wohnungseigentümerbeschluss ist bei unzureichender Unterzeichnung
des Protokolls anfechtbar. Auf diese Entscheidung des
Oberlandesgerichts München macht Anette Rehm von der Quelle
Bausparkasse alle Verwalter und Eigentümer aufmerksam.
Über die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung wird
üblicherweise gemäß Paragraf 24 Abs. 6 Satz 1 WEG vom Hausverwalter ein
Protokoll erstellt. Bestimmte Formvorschriften sieht das Gesetz für die
Niederschrift nicht vor. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und
je nach Festlegung in der Gemeinschaftsordnung auch von einer weiteren
Person, beispielsweise einem Wohnungseigentümer oder dem
Verwaltungsbeirat zu unterschreiben.
Sinn des Protokolls ist es unter anderem, den Wohnungseigentümern
innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist - ein Monat seit der
Beschlussfassung - den Inhalt der in der Versammlung gefassten
Beschlüsse auch in ihrer rechtswirksamen Formulierung aufzuzeigen und
damit eine etwa beabsichtigte Beschlussanfechtung zu ermöglichen.
Die Münchner Richter erklärten im vorliegenden Fall einen
Versammlungsbeschluss für anfechtbar. Fehlt die nach der
Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines
Wohnungseigentümers unter dem Protokoll, so ist ein in dieser
Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären,
sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt
wird.
Information von Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.740




