OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2007 - 8 B 10784/07.OVG
Eine Spiel- und Sportfläche ist neben einer Wohnbebauung zulässig, wenn
die Nutzung als Bolzplatz für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren
Belästigungen führt. Auf diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse
aufmerksam.
Der Fall:
Die Stadt Neustadt erteilte die Baugenehmigung, auf einer
seit längerem vorhandenen Spiel- und Sportfläche im Abstand von rund 14
Metern zwei Fußballtore aufzustellen. Zum Grundstück des angrenzenden
Mehrfamilienhauses hin war auf einer Betonstützmauer ein Ballfangzaun
errichtet. Die Nachbarn legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein
und stellten den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie
fürchteten für die Zukunft eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung.
Das Oberverwaltungsgericht wollte dem Antrag der Anwohner nicht folgen.
Die Stadt habe der Baugenehmigung Auflagen beigefügt, die den Schutz
der Nachbarschaft ausreichend gewährleisteten. So sei das Ballspielen
allgemein nur bis 20 Uhr und das Fußballspielen nur für Kinder bis 14
Jahren erlaubt. Zudem reduziere die inzwischen angelegte bepflanzte
Erdböschung die Aufprallgeräusche von Fußbällen deutlich. Auch
verhindere ein Drehkreuz im Eingangsbereich das Befahren mit Mopeds
oder Motorrollern. Sollte der Bolzplatz jedoch trotzdem missbräuchlich
genutzt werden, müssten die Polizei oder das Ordnungsamt einschreiten.
Info von Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.747




