Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 144/05
Der Eigentümer einer Wohnung muss in der Regel monatliche Beträge für
die so genannte Instandhaltungsrücklage bezahlen. Daraus werden von der
Gemeinschaft später nötige Reparaturen bezahlt. Im Falle einer
Vermietung darf man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS diese Rücklage erst dann als Werbungskosten steuerlich
absetzen, wenn das Geld tatsächlich investiert wurde.
Der Fall:
Ein Steuerzahler hatte gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz seine
Instandhaltungsrücklage für die vermietete Wohnung bezahlt. Diese Summe
machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung geltend. Doch das zuständige Finanzamt widersetzte
sich. Alleine die Überweisung des festgesetzten Betrages an den
Verwalter begründe noch keine Werbungskosten, hieß es. Dazu müsse das
Geld erst für Maßnahmen ausgegeben sein, die zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums dienen.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Fiskus an und bestand
auf dem Nachweis, wofür die Instandhaltungsrücklage verwendet worden
sei. Erst dann könne man an Werbungskosten denken.
Quelle: LBS
Baurechtsurteile.de Nr.751




