BGH, Beschluss vom 28.2.2007 – V ZB 154/06
Beim Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie kann der Käufer
regelmäßig nur dann Schadensersatz vom Verkäufer wegen Mängeln der Kaufsache
verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor vergeblich eine Frist zur Beseitigung des
Mangels gesetzt hat. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Von diesem
Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa:
Die ernstliche und endgültige Weigerung des Verkäufers, das Fehlschlagen der
Nacherfüllung und die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus Sicht des Käufers.
Lange Zeit wurde auch dann, wenn der Verkäufer den Käufer bezüglich eines
Mangels arglistig getäuscht hatte, von dem Käufer erwartet, dass er dem
Verkäufer zunächst eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzte, bevor er
Schadensersatz oder Minderung verlangen konnte.
Der BGH (Beschluss vom 28.2.2007 – V ZB 154/06) hat jedoch jetzt klargestellt,
dass im Falle der arglistigen Täuschung die erforderliche Vertrauensgrundlage
für eine Nacherfüllung durch den Verkäufer derart zerstört wurde, dass es dem
Käufer grundsätzlich nicht zuzumuten ist, den Verkäufer zunächst zur
Mängelbeseitigung aufzufordern, bevor er weitere Ansprüche geltend macht. In
diesen Fällen der arglistigen Täuschung kann der Käufer also auch ohne vorherige
Fristsetzung sogleich Schadensersatz oder Minderung verlangen. In dem
entschiedenen Fall ging es darum, dass die Käufer unter Ausschluss der
Sachmängelgewährleistung ein Grundstück im Außenbereich erworben hatten, welches
mit einem Wohnhaus bebaut war. Das Wohnhaus wurde über eine private
Kleinkläranlage entwässert.
Zwar war die Kläranlage von der zuständigen Wasserbehörde genehmigt worden, die
Anlage war jedoch wegen gravierender Mängel nicht abgenommen worden. Der
Verkäufer hatte dem Käufer diesen Umstand verschwiegen. Der Käufer hatte sodann,
nachdem er den Mangel entdeckte, selbigen sogleich beseitigt und Erstattung der
Kosten verlangt. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Käufer musste in dem
beschriebenen Fall den Verkäufer nicht zunächst zur Beseitigung des Mangels
auffordern. Eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung. Die Klarstellung des
BGH ist zu begrüßen.
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Johannes Steger
Breiholdt
Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Nr.753




