BGH, Urteil vom 20.07.2007 - V ZR 227/06
Ein Immobilienverkäufer macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er im
Rahmen der Beratung falsch und unvollständig über die für den
Kaufentschluss des Kaufinteressenten wesentlichen Fakten informiert.
Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von
der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen geben viele Verkäufer auch Hinweise
zur Finanzierung des Kaufpreises oder erstellen
Rentabilitätsberechnungen, um den monatlichen Eigenaufwand eines
Käufers zu ermitteln. Der BGH hat hierzu entschieden, dass der
Verkäufer seine aus diesem Vertrag folgenden Pflichten dann verletzt,
wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu geschöntes
Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung
hinsichtlich der Immobilie abgibt.
Der Verkäufer müsse vielmehr zutreffende Angaben über die erzielbare
Miete machen und auch bei einem Beitritt zu einem Mietpool das Risiko
verdeutlichen, falls andere Wohnungen eventuell leer stehen. Die
dadurch entstehenden anteiligen Belastungen müssen im Rahmen der
Berechnung des Eigenaufwands "angemessen berücksichtigt" werden,
argumentierten die Richter.
In dem vorliegenden Fall war bereits bei einem Leerstand von nur 10
Prozent der gesamten Mietpoolfläche die vom Verkäufer versprochene
Rendite nicht mehr zu erzielen.
Das Urteil: Rückabwicklung des Kaufvertrags und Pflicht zum Ersatz des
mit diesem verbundenen Schadens (BGH, Urteil vom 20.07.2007, Az. V ZR
227/06).
Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Nr.754




