OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2007 - 3 Wx 158/07
1. Werden Kellerräume einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der
Teilungserklärung errichtet und zugeordnet und begehrt ein
Wohnungseigentümer von einem anderen unter Berufung auf die
Teilungserklärung erfolgreich die Herausgabe einer bestimmten
Kellerfläche, so kann er sich wegen der Zuordnung der übrigen Keller
nicht auf einen – wenn auch seit Jahren bestehenden – tatsächlichen
Nutzungszustand berufen.
2. Der WEG ist es
unter den genannten Umständen nicht verwehrt, dass sie mit Blick auf
die veranlasste und gerichtlich vorgegebene neue teilungsordnungsgemäße
Zuordnung auch im Übrigen an der ursprünglich geübten tatsächlichen
(teilungsordnungswidrigen) Handhabung der Kellerzuteilung nicht mehr
festhält.
3. Dem
Beseitigungsverlangen der WEG auf Wiederherstellung eines der
Teilungserklärung entsprechenden Zustandes kann der Eigentümer, der
eine solche Veränderung herbeigeführt hat, ggf. eine
Gestattungsvereinbarung, eine Notgeschäftsführung zur Abwendung eines
dem Gemeinschaftseigentum drohenden Schadens, eine
Anpassungsverpflichtung der WEG zum Zwecke der Beseitigung des
Zustandes einer gravierenden Unbilligkeit oder das Vorliegen besonderer
Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenhalten. [Amtliche Leitsätze]
Baurechtsurteile.de Nr.767




