Hausbesitzer haften für den Zugang zu ihrem Anwesen
Jede Medaille hat bekanntlich zwei Seiten. Die Noppen und Rillen auf der Oberfläche einer Gummimatte vor der Haustür mögen zwar den glitschigen Schuhsohlen eines Besuchers genügend Halt bieten. Wegen der meist glatten Unterseite kann auf vereisten Winterwegen aber der gesamte "rutschfeste" Teppich in ungewollte Bewegung geraten und den Benutzer somit erst recht zu Fall bringen.
Für den Schaden dabei hat dann im wesentlichen der Hauseigentümer aufzukommen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az. 21 O 645/07). In der kalten Jahreszeit müssten Grundstücksbesitzer dafür sorgen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht etwa wegen des sich darunter bildenden Eises zur gefährlichen Rutschfalle werden.
Geschehen war das auf einer Holzbrücke, die über einen Teich ausgerechnet in eine Arztpraxis führt. Auf der Brücke lag eine solche "rutschfeste" Gummimatte. An einem feuchtkalten Novembertag hatte sich Blitzeis gebildet, und als eine Patientin auf die Matte trat, rutschte letztere im ganzen Stück weg und die Frau fiel hin. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Wofür sie jetzt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Eigentümer des Anwesens verlangte.
Zu Recht, wie die Coburger Richter entschieden. "Weil allgemein bekannt ist, dass sich gerade auf Brücken, die über Gewässer führen, durch die aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte die Hausverwaltung sich darum kümmern müssen, dass die Gummimatte nicht unter den Füßen der Besucher wie ein Schlitten wegrutscht", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Andererseits träfe allerdings auch die gestürzte Patientin ein geringes Mitverschulden. Weil sie sich nämlich trotz der Witterung nicht am Geländer der Brücke festgehalten hatte. Deshalb beschränkte das Gericht das ihr neben dem Schadenssersatz zustehende Schmerzensgeld auf einen Betrag von 13.000 Euro.
Quelle: Anwaltshotline




