OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2008 - 3 Wx 254/07
Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, erhält das Alleineigentum an der Wohnung (Sondereigentum), verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück (Gemeinschaftseigentum). Die Abgrenzung zwischen dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum ist auch dann besonders wichtig, wenn es um die Fragen der Kostentragung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten geht, sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse.
In den meisten Fällen ergibt sich die Verteilung der Kosten aus der Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum. Die genaue Abgrenzung kann im Einzelfall jedoch schwierig sein. Auch aus der Gemeinschaftsordnung können sich andere Kostenverteilungen ergeben, sagt Reißig.
Mit einem besonderen Fall hatte es das Oberlandesgericht Düsseldorf zu tun. Hier wies die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten Hofraum einem der Miteigentümer als Teileigentum zu. Doch wem gehört das Glasdach? Allen, sagten die Richter. Bei dem Glasdach handelt es sich um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anders lautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann. Entgegen der Auffassung der anderen Wohnungseigentümer obliege die Instandsetzung der Hofüberdachung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
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