BGH, Urteil vom 18.01.2007 - III ZR 146/06
Kaufinteressenten einer Wohnung sollten immer die Angaben des Immobilienmaklers nachprüfen, da dieser nicht verpflichtet ist die Informationen des Verkäufers zu überprüfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Angaben für den Makler erkennbar falsch oder nicht plausibel sind. Der Makler ist verpflichtet, den Käufer über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die insbesondere für die Kaufentscheidung wichtig sein könnten.
Hierzu informiert Babo von Rohr von Breiholdt Rechtsanwälte:
Mit Urteil vom 17.1.2007 (Aktenzeichen III ZR 146/06) verdeutlicht der Bundesgerichtshof noch einmal, dass der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen schuldet, er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf. Informationen des Verkäufers darf er daher grundsätzlich ungeprüft weitergeben, es sei denn, die Unrichtigkeit der Angaben drängt sich für den versierten Makler geradezu auf.
Andererseits hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 14.2.2007 (Aktenzeichen 8 U 1994/06) verdeutlicht, dass der Makler des Verkäufers seinen Auftraggeber über ihm bekannte gravierende finanzielle Schwierigkeiten des nachgewiesenen Grundstückskäufers vor Vertragsschluss ungefragt aufklären muss. Insoweit treffen den Makler selbstverständlich Nebenpflichten dahingehend, seinen Auftraggeber nicht wider besseres Wissen zu schädigen. Klärt er nicht auf, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Den Pflichtenkreis begrenzt hat wiederum das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 7.9.2007 (Aktenzeichen 9 U 98/07). Nach dieser Entscheidung gehört es nicht zu den typischen Pflichten eines zur Vermietung einer Wohnung eingeschalteten Maklers, die Wohnung an den Mieter auch zu übergeben und alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Mietsicherheit vor Schlüsselübergabe einzuziehen. Wünscht der Kunde eine Erweiterung des Pflichtenkreises, so bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bzw. einer entsprechenden Anweisung durch den Vermieter an den vermittelnden Makler.
Auch wenn die Rechtsprechung den Makler nicht über Gebühr mit Pflichten belastet, wird aus den Entscheidungen deutlich, dass professionelle und sorgfältige Arbeit der Grundstein ist, Provision zu verdienen und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers zu vermeiden.




