OLG Brandenburg - 5 Wx 9/08
Eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass es der Eigentümer des belasteten Grundstücks duldet, dass sein Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück "zum Zweck der Errichtung und Nutzung der Gebäude auf den Grundstücken hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen als ein Grundstück behandelt wird", genügt nicht den grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz.
Nach dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz ist der Rechtsinhalt einer Dienstbarkeit so genau zu bezeichnen, dass er im Streitfall durch Auslegung feststellbar ist; er muss aufgrund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Grundstückseigentum konkret haben kann.
Diesen Anforderungen werden die hier verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeiten nicht gerecht. Denn dieser - in den vorgeschlagenen Mustern der Anlagen 4/1 und 4/2 zu dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 28. April 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2004, S. 394, 409, 410) enthaltene - Inhalt lässt im Wege der Auslegung für einen Dritten nicht - auch nicht: ungefähr - erkennen, welche (höchstmögliche) Belastung des Grundstückseigentums hiermit verbunden ist und welche Bedeutung dieser Belastung für das Grundstückseigentum konkret zukommt.
Dies gilt hier - worauf das Landgericht richtig hingewiesen hat - um so mehr in Anbetracht der Begriffswahl "baurechtlich" (statt: "bauordnungsrechtlich") sowie der in Abteilung II des Grundbuchs von S… Blatt 1315 bereits eingetragenen Dienstbarkeiten (Abstandsfläche und Brandschutzabstand), welche die Frage aufdrängen, welcher (weitergehende) Inhalt mit den hier verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeiten denn verknüpft sein könnte - ohne dass sich diese Frage aus der begehrten Eintragung oder der dazu eingereichten Bewilligung einschließlich der hierbei in Bezug genommenen Unterlagen für Dritte beantworten ließe.
Beschluss vom 04.02.2009




