BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02
Wer beim Kauf
einer neuen Immobilie sein noch nicht abbezahltes Eigenheim verkauft,
kann sein Bankdarlehen unverändert weiterlaufen lassen. Voraussetzung
ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von heute
allerdings, dass er der Bank eine gleichwertige Sicherheit anbietet und
ein «berechtigtes Interesse» am Umzug ins neue Heim hat. Außerdem
dürfen der Bank keine sonstigen Nachteile entstehen - was bedeutet,
dass der Kreditnehmer die mit dem Austausch verbundenen
Verwaltungskosten tragen muss.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem Anwalt aus Schweinfurt Recht,
der nach der Geburt der zweiten Tochter ein größeres, nach eigenen
Angaben rund 410 000 Euro teures Haus gekauft hatte. Seinen 1997 auf
zehn Jahre abgeschlossenen, festverzinslichen Kreditvertrag über gut 66
000 Euro wollte er weiter bestehen lassen. Als Sicherheit bot er an,
die damals eingetragene Grundschuld gegen eine neue Grundschuld auf das
größere Haus auszutauschen. Die Bank lehnte unter Hinweis auf
«geschäftspolitische Erwägungen» ab und verlangte für die Ablösung des
Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung von fast 3600 Euro.
Nach den Worten des BGH-Bankensenats ist der Bank ein solcher
Austausch zumutbar, wenn die neue Sicherheit ihr Risiko genau so gut
abdeckt wie die frühere. Die Bank könne sich dann nicht auf ein
«schutzwürdiges Eigeninteresse» berufen. Der Hauseigentümer habe
angesichts der vergrößerten Familie zweifelsohne ein berechtigtes
Interesse am Umzug.
Quelle: Text aus lawchannel.de
der CNG Channel Networks GmbH
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