BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02
Eine mögliche
Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den
Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung durch Festkredit
und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt nach dem
BGH (20.05.2003 - XI ZR 248/02) keinen Anspruch des Darlehensnehmers
auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
In Betracht kommt nur der Ersatz der durch die spezifische Finanzierung
entstandenen Mehrkosten. Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-,
Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur im Ausnahmefall
verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden
entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen oder auf die von Experten zurückgreifen. Eine Ausnahme kann
dann vorliegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der
Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht. Das kann der Fall sein, wenn sie einen besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt ist oder einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch weiß.
Quelle: www.palm-bonn.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 541




