LG Heidelberg, Urteil vom 13.02.06 - 1 O 219/05
Das
Landgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 13.02.06 (Az.: 1 O
219/05) rechtskräftig festgestellt, daß die vorformulierte Klausel
"Sondertilgung i. H. v. 25.000 DM pro Jahr sind möglich" in einem
Darlehensvertrag ohne weitere Zusätze in der für den Darlehensnehmer
günstigsten Weise auszulegen sei.
Dies beinhalte die Möglichkeit, nachträglich in einem Jahr nicht
ausgeübte Sondertilgungen nachzuholen und so ggf. nach mehren Jahren
große Darlehensbeträge als Sondertilgungen zurückzuführen. Diese
Sichtweise erleichtert betroffenen Darlehensnehmern ggf. erheblich die
kostengünstige Beendigung langfristiger Darlehensverträge.
Quelle: www.wehrt-hahn.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 542




