BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 48/04
Der
Darlehensnehmer D. wurde in seiner Privatwohnung vom Vermittler V.
geworben, um eine Immobilie zu erwerben. Diese sollte durch einen
Darlehensvertrag finanziert werden. Die Bank hatte sich bereits vorher
zu einer Finanzierung bereit erklärt. Zuerst gab der D. ein notarielles
Kaufangebot für die Immobilie ab. Erst eine Woche später unterzeichnete
er den Darlehensvertrag.
Darin verpflichtete er sich zugunsten der Bank eine Grundschuld zu
bestellen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz war
nicht enthalten. Später widerrief der D den Darlehensvertrag unter
Berufung auf das HWiG. Er war der Meinung, er müsse nun das Darlehen
nicht zurückzahlen.
Das ist nicht so. Der BGH hat festgestellt, dass das Darlehen trotz
des wirksamen Widerrufs an die Bank zurückgezahlt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das der Fall, wenn im
Darlehensvertrag die Bestellung eines Grundpfandrechts vereinbart
wurde, weil dann kein verbundenes Geschäft vorliegt. Dann ist die
Rückzahlung des Darlehens zulässig.
Nach Auslegung der EuGH Rechtsprechung ist dies zumindest dann der
Fall, wenn der Darlehensnehmer vor der Unterzeichnung des
Darlehensvertrags bereits das notarielle Angebot zum
Kaufvertragsschluss abgegeben hat.
Eine Entscheidung in Fällen, in denen die Verträge in umgekehrter Reihenfolge abgeschlossen wurden, steht noch aus.
Quelle: www.sander-schloettke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 548




