LG Coburg Urteil vom 17.1.2006 - 11 O 470/05
Auch unter
Familienangehörigen gilt: Behandle Geldangelegenheiten nicht leichthin.
Die Folgen können sonst kostspielig, ja manchmal sogar
existenzbedrohend sein. Und Vorsicht sollte man nicht nur walten
lassen, bevor man für einen nahen Verwandten bürgt. Fataler könnte sich
noch die Aufnahme eines Kredits anstelle des Angehörigen auswirken -
insbesondere wenn das Eigenheim hierfür zur Absicherung herhalten muss.
Denn gerät der Darlehensnehmer in finanzielle Turbulenzen und mit der
Rückzahlung des Kredits in Rückstand, droht die zwangsweise
Versteigerung des Grundbesitzes.
Das belegen jüngst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und
des Oberlandesgerichts Bamberg. Eine betagte Geldborgerin hatte
vergeblich versucht, einer Kreditanstalt untersagen zu lassen, die
Zwangsvollstreckung in ihr zur Sicherung eines Kredits belastetes
Grundstück zu betreiben. Die Richter konnten sich der Auffassung der
Klägerin nicht anschließen, der Darlehensvertrag sei in sittenwidriger
Weise zustande gekommen.
Sachverhalt
Im Jahre 2001 wurde die Baufirma des Sohnes der Klägerin zum
Sanierungsfall. Der Sprössling benötigte dringend eine Finanzspritze.
Allerdings konnte er sich bei den Bankhäusern kein Geld mehr leihen, da
seine Bonität mittlerweile arg gelitten hatte. So sprang seine alte
Mutter in die Bresche. Sie nahm bei der Sparkasse ein Darlehen von
100.000 € auf und übergab das Geld ihrem Filius. Zur Absicherung der
Anleihe belastete sie ihr Häusl mit einer gleichhohen Grundschuld.
Gleichzeitig unterwarf sich die betagte Dame in einer notariellen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Trotz des
frischen Zuschusses konnte der Sohnemann sein Unternehmen nicht retten.
Er war zudem nicht mehr in der Lage, den Kredit zurückzuführen -
entsprechend einer internen Absprache zwischen ihm und seiner Mama.
Auch letzterer war dies wegen ihrer bescheidenen Rente nicht möglich.
Daraufhin kündigte das Kreditinstitut den Darlehensvertrag und betrieb
die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz der Frau. Hiergegen wehrte
sie sich mit der eingeleiteten Vollstreckungsabwehrklage, sah sie doch
ihr selbst bewohntes Eigenheim in Gefahr. Sowohl der Kreditvertrag als
auch die Grundschuldbestellung seien sittenwidrig. Die Bank habe
gewusst, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nie eine Tilgung der
Anleihe erlaubt hätten.
Gerichtsentscheidung
Es half alles nichts. Das Landgericht Coburg und das
Oberlandesgericht Bamberg wiesen ihre Klage ab. Denn es fehle bereits
an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Klägerin als
Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit. Das wäre der Fall, wenn das
beklagte Geldhaus sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen
Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Davon
könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die alte Dame über
wertvollen Grundbesitz und daher über Vermögen verfügt habe. Dass sie
den erhaltenen Darlehensbetrag ihrem Sohn zur Sanierung seines
Unternehmens gegeben habe, liege in ihrem Risikobereich.
Fazit
Es heißt zwar: Zuviel Mutterliebe schad`t den Kindern. Vereinzelt erweist sie aber auch der Mutter selbst einen Bärendienst.
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7.6.2006
und 8.8.2006, Az: 6 U 8/06; rechtskräftig.
Baurechtsurteile.de Beitrag 550




