1.Übernimmt ein Grundstückskäufer gegenüber dem Verkäufer die Verpflichtungen aus dem von diesem
in Bezug auf die Immobilie früher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag und erteilt die Bank
anschließend die Genehmigung, so finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. der §§
491 ff. BGB auf diese Form der Schuldübernahme keine entsprechende Anwendung.
2.Ist eine bei anderer Gestaltung an verbraucherkredit-rechtlichen Vorschriften zu messende
Schuldübernahme gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (§§ 492, 494 Abs. 1 BGB) formnichtig und
Heilung nicht eingetreten, verstößt die Berufung des Übernehmers auf den Formmangel gegen Treu und
Glauben, wenn die Kaufvertragsparteien eine Anrechnung der zu übernehmenden
Darlehensverbindlichkeiten auf den Kaufpreis vereinbart haben und die Bank den Verkäufer aus der
Haftung entlassen hat.
3.Eine nach Zins- und Tilgungssatz berechnete, einheitlich festgeschriebene Leistungsrate, die vom
Kreditnehmer fortlaufend erbracht wird, bestimmt den (Tilgungs-)Zweck der Zahlungen. Stellt sich im
Nachhinein die Überhöhung des in Ansatz gebrachten Zinssatzes heraus (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
a.F., § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB), besteht lediglich ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen
überzahlter Zinsen; die Überzahlungen bewirken keine zusätzliche Teilerfüllung des
Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank.
4.Allein in einer Tilgungsabrede liegt regelmäßig keine - eine ordentliche Kündigung ausschließende -
Bestimmung einer Zeit für die Rückerstattung des Darlehens (§ 609 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 3 Satz
1 BGB).
5.Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann, lässt sich der Zugang einer
erforderlichen Mahnung mit Fristsetzung nicht nachweisen, im Einzelfall, namentlich bei dauerhaftem
Streit der Kreditvertragsparteien, in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Baurechtsurteile.de Nr.600
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