Vergibt der Geschäftsführer einer Immobilienfonds GbR (Bauherrenmodell) außerhalb des
Generalübernehmervertrages Aufträge an mit ihm verbundene Firmen (hier: an eine KG, deren einziger
Kommanditist sowie einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH er war) zu
weit überhöhten Preisen, kommt eine Nichtigkeit des Auftrags wegen kollusiven Zusammenwirkens
zum Nachteil der GbR in Betracht, auch wenn der im Prospekt der Wohnanlage kalkulierte Endpreis für
die Errichtung insgesamt nicht überschritten wird.
(Amtlicher Leitsatz)
KG Berlin, Urteil vom 2.2.2006, 16 U 28/05
Behandelte Themen aus dem Urteil:
Wirksamkeit der Vergabe von Aufträgen durch den Geschäftsführer einer Immobilienfonds GbR
außerhalb des Generalübernehmervertrages an mit ihm verbundene Firmen zu weit überhöhten
Preisen - Nichtigkeit eines Auftrags auf Grund kollusiven Zusammenwirkens bei Abschluss eines
Werkvertrages - Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Geschäftsführer durch Nichtbeachtung kaufmännischer
Grundsätze bei der Auftragsvergabe - Anforderungen an einen Bestätigungswillen i.S.d. § 141
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsgrundlagen:
§ 138 BGB
§ 139 BGB
§ 141 Abs. 1 BGB
§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
§ 821 BGB
§ 767 ZPO
§ 795 Abs. 5 ZPO
Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB
Baurechtsurteile.de Nr.607
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