BFH, Urteil vom 22.02.2007 - IX R 45/06
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern
meist auch lohnend, schonen sie bei richtiger Ausgestaltung doch die
Familienkasse. „Form, Inhalt und Umsetzung müssen aber stimmen, denn
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind solche Verträge
steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich
wirksam vereinbart worden sind", betont Verena Tiemann von der Quelle
Bausparkasse.
Im vorliegenden Fall schloss ein Vater mit fünf seiner sechs
minderjährigen Kinder Darlehensverträge ab, in denen sich die Kinder
verpflichteten, ihrem Vater jeweils umgerechnet rund 25.000 Euro zur
Verfügung zu stellen. Bei Vertragsschluss vertrat die Mutter die
Kinder, ein Ergänzungspfleger wurde dafür nicht bestellt. Der Vater
finanzierte mit dem Geld anschließend den Kauf eines Hauses, das er
dann vermietete.
Die an seine Kinder im Streitjahr gezahlten Zinsen von über 6.000 Euro
machte der Vater dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der
Vermietung der Immobilie geltend.
Erst später wurde ein Ergänzungspfleger bestellt, der die Verträge rückwirkend genehmigte.
Die Finanzbehörde wollte jedoch die strittigen Schuldzinsen nicht als
Werbungskosten anerkennen. Dieser Ansicht schloss sich der
Bundesfinanzhof an. Da die Mutter die Kinder beim Abschluss der
Verträge vertrat, waren die Verträge zivilrechtlich unwirksam. Die
Eltern hätten gleich zu Beginn einen Ergänzungspfleger einschalten
müssen. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung sei es
daher notwendig und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den
Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen
Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen, argumentierten die
BFH-Richter.




