OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2008 - 17 U 4/07
Die finanzierende Bank ist ausnahmsweise verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens zu warnen, wenn sie gegenüber dem Kunden einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer das zu erwerbende Grundstück betreffenden erheblichen Altlastenproblematik hat.
Bereits die Tatsache, dass an einem Grundstück Sanierungsarbeiten erforderlich wurden, um chemische Altlasten zu beseitigen, stellt einen wertbildenden Faktor dar, da allein der damit verbundene Makel und die nicht auszuschließende Gefahr weiterer bisher unerkannter Schäden für potentielle Käufer einen erheblichen Nachteil des Grundstücks darstellen können.




