OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 – 19 U 120/03
Der
Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich durch eine kommunale
Baumschutzsatzung geschützte Bäume befinden, kann ungeachtet des
öffentlich-rechtlichen Charakters der Satzung gemäß § 1004 BGB von dem
Nachbarn Unterlassung von Baumaßnahmen verlangen, welche in die
Substanz der Bäume eingreifen und deren Bestand gefährden.
Aus dem Urteil:
Gründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass der
Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 27.08.2003 nicht zu
bescheiden war. Das Rechtsmittel hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg (
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung,
noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen
eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund
mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 29.
November 2002 insoweit aufrechterhalten, als den Beklagten darin
verboten worden ist, im Kronen-traufbereich der auf dem Grundstück der
Verfügungsklägerin befindlichen Bäume die in der angefochtenen
Entscheidung näher bezeichneten Baumaßnahmen durchzuführen. Die
betreffenden Bäume sind durch §§ 2, 3 der Baumschutzsatzung der Stadt B
in ihrem Bestand geschützt. Die von den Verfügungsbeklagten am
11.03.2003 unternommenen Erdarbeiten sind nach den insoweit nicht
angegriffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung geeignet,
die Bäume in ihrer Substanz zu beschädigen. Der Verfügungsklägerin
steht daher insoweit aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch
zu. Darüber hinaus besteht ein Verfügungsgrund. Dieser wird von den
Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.
Zu Unrecht rügen die Verfügungsbeklagten die Rechtsauffassung des
Landgericht. Es habe verkannt, dass die kommunale Baumschutzsatzung
eine rein öffentlich-rechtliche Regelung darstelle, welche
ausschließlich im Verhältnis Bürger/Staat Rechte und Pflichten zu
begründen vermöge. Das ist nicht zutreffend, worauf die Kammer zu Recht
hingewiesen hat. Eingriffe in den geschützten Bestand sind ungeachtet
des öffentlich-rechtlichen Charakters der Verbotsanordnung als solche
widerrechtlich. Baumschutzsatzungen begründen daher eine Schutzwirkung
zugunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung,
wie die Verfügungsbeklagten meinen. Die Regelungen wirken sich vielmehr
auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus (OLG Frankfurt NJW-RR
1991, 1364, 1365; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807). So wird zu Lasten des
betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB)
hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein
Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl.
Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Auflage, § 910 Rdnr. 1), gegebenenfalls
entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. S. 2 BGB (so
OLG Frankfurt a.a.O., 1365). Sind nach den Baumsatzungen verbotene
Eingriffe aber als solche rechtswidrig, so vermögen diese unter den
Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des
geschädigten Eigentümers auszulösen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 458,
459). Dem ist notwendigerweise ist das Recht des Eigentümers
vorgeschaltet, von jedem Dritten, welcher die Schutzanordnung nicht
respektiert, Unterlassung solcher Eingriffe zu verlangen. Davon
unbeschadet ist das Recht der Verfügungsbeklagten, sich gegebenenfalls
selbst mit dem Satzungsgeber in Verbindung zu setzen und Befreiung von
den Vorschriften der Satzung zu beantragen (vgl. OVG Lüneburg, NJW
1996, 3225).
Volltext des OLG Köln
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 139




