Landgericht Tübingen, Aktenzeichen 7 O 143/01
Grundstücksbesitzer muss mit spielenden Kindern rechnen
Im Grunde ist es natürlich die Privatsache eines jeden
Immobilienbesitzers, wie er sein Grundstück ausstattet – also zum
Beispiel mit welcher Art von Zaun. Doch besonders dann, wenn häufig
Kinder in der Nähe spielen, ist Vorsicht geboten. Nach Auskunft des
LBS-Infodienstes Recht und Steuern kann eine Gartenumfriedung mit allzu
scharfen Metallspitzen von der Justiz als Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht gewertet werden.
Der Fall: Auf einem Bolzplatz im Raum Tübingen trafen sich
Kinder gerne zum Fußballspielen. Und wie so oft, flog das Leder auch
einmal in hohem Bogen auf das Nachbargrundstück. In diesem Fall
handelte es sich um einen Kindergarten. Ein sechsjähriger Junge
versuchte, nach nebenan zu klettern und den Ball zurückzuholen. Dabei
blieb er jedoch an einer der scharfen Metallspitzen des Zaunes hängen
und verletzte sich schwer. Er musste im Krankenhaus stationär behandelt
werden und durfte sechs Wochen lang nicht zur Schule. Die Eltern
forderten vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld. Der aber
entgegnete, es habe sich um ein unbefugtes Betreten seines Geländes
gehandelt, deswegen müsse er nicht haften.
Das Urteil: Zwar habe der Beklagte eigentlich Recht, wenn er
von einem unerlaubten Eindringen auf sein Areal spreche, gestanden ihm
die Richter zu. Doch bei Kindern bestünden unter Umständen erhöhte
Schutzpflichten. Insbesondere dann, wenn einem Eigentümer bekannt sei,
dass häufig Kinder in der Nähe seien, müsse er Rücksicht nehmen und die
Gefahren möglichst entschärfen. Hier hätte das ein Abschleifen der
Spitzen sein können. Der verletzte Sechsjährige erhielt deswegen 3.600
Euro Schmerzensgeld.
Quelle: LBS
Baurechtsurteile.de Beitrag 172




