OLG Celle, Urteil vom 19.12.97, OLG R 98, 105
Eine
Gemeinde führt Straßenbauarbeiten durch, durch deren
Erschütterungswirkung das Gebäude eines Anliegers Risse erleidet. Da
die Arbeiten der Straßenbaufirma nach den Feststellungen des
Gerichtssachverständigen den Regeln der Technik entsprachen, hält sich
der Geschädigte an die Gemeinde als Bauherrin, die jedoch meint,
mangels Verschulden nicht für den Schaden verantwortlich zu sein.
Das OLG Celle stellt hierzu jedoch klar, daß ein Bauherr gegenüber dem
durch Bauarbeiten geschädigten Nachbarn grundsätzlich immer nach den
Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches entsprechend
den §§ 906 Abs. 2, 909, 242 BGB haftet, ohne daß es darauf ankommt, ob
dem Bauherrn oder dem Bauunternehmer ein Verschulden zur Last zu legen
ist.
Praxistip: Diese Rechtsprechung kann als absolut gefestigt
betrachtet werden. Vor Einleitung größerer Baumaßnahmen ist es deshalb
im Interesse des Bauherren und des potentiell Geschädigten sinnvoll,
vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung an den Nachbarbauten
vorzunehmen, um sicher zu stellen, daß nur die tatsächlich erst durch
den Bau angefallenen Schäden durch die Nachbarn geltend gemacht werden
können.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
Baurechtsurteile.de Beitrag 186




