LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1998 - 327 S 97/98
Während
des Baus eines Einkaufszentrums fühlt sich ein Mieter einer
gegenüberliegenden Wohnung durch den Lärm so belästigt, daß er
prozessual gegen seinen Vermieter eine 20%-ige Mietminderung für die
Bauzeit durchsetzt. Diesen Einnahmeausfall klagt der Vermieter/ Nachbar
gegen den Bauherrn ein.
Das LG Hamburg gibt dem Vermieter in soweit recht, als eine 6% übersteigende Mietminderung eingetreten ist.
Das Gericht geht hierbei davon aus, daß ein genehmigtes Bauvorhaben
eine ortsübliche Benutzung darstellt ,und daß der Baulärm nicht durch
zumutbare Maßnahmen habe verhindert werden können. Der Nachbar hat
deshalb den Baulärm hinzunehmen. Er kann aber- verschuldensunabhängig
(nach dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch §906, Absatz 2, Satz 2,
BGB) vom Bauherrn Ausgleich in Geld verlangen, soweit die zu duldende
Einwirkung den Ertrag des Grundstückes über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt. Die Überlegung des Gerichts zum Ansatz einer 6%-igen
hinzunehmenden Mietminderung folgt daraus, daß das Gericht meint, die
durchschnittliche Nettorendite bei vermieteten Wohnungen in Hamburg
läge bei 6%. Den Verlust dieses Mietanteils hat deshalb der prinzipiell
duldungspflichtige Nachbar zu tragen. Den darüber hinaus führenden
Schaden durch die Mietminderung des Mieters hat jedoch der Bauherr
seinem Nachbarn zu ersetzen.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 187




