OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.98, Az 1 U 92/97, OLG R 98, 198
Während eines Aushubes für eine Baugrube gibt der umlaufende Spundwand
mangels ordnungsgemäßer Verankerung nach, was zu Rissen an den
Nachbargebäuden führt. Um schnell agieren zu können und wegen des
Weiterlaufens der Bauarbeiten beauftragt der Nachbar sofort einen
Privatgutachter um den Sachverhalt untersuchen und festhalten zu
lassen. Diese Kosten macht der Nachbar alsdann geltend. Die Gegenseite
meint allerdings, nicht zur Erstattung verpflichtet zu sein, da sich
nachfolgend auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
angeschlossen hätte.
Das Gericht spricht jedoch dem Geschädigten auch den Anspruch auf
Kostenerstattung für den Privatgutachter zu. Es stellt hierbei darauf
ab, daß die Einholung eines Privatgutachtens deshalb sachgerecht war,
da eine schnellere Sachverhaltsfeststellung gewährleistet werden konnte
als bei einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren. Aus Sicht einer
verständigen Partei war die Einschaltung des Privatgutachters auch
wegen des Weiterlaufens der Bauarbeiten zweckmäßig um eine spätere
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu gewährleisten. Dem Nachbarn
sei es ohne Sachverständigenhilfe nicht möglich gewesen, ordnungsgemäße
Feststellungen über Ausmaß und Ursache der Erdrutschungen vorzunehmen.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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