Mit der Gartensaison beginnt wieder mancher Rechtsstreit um Pflanzen, Teiche und Sichtschutz
Mit jedem Grad, den das Thermometer nach oben klettert, werden Balkon,
Terrasse und Garten für Immobilienbesitzer wieder attraktiver. Sie
holen die Liegestühle aus dem Keller, spannen den Sonnenschirm auf und
bepflanzen auch ihre Beete. Doch Frühling und Sommer bringen nicht nur
Freude. Der Streit um die Gartenpflege und um die Gestaltung des
Freisitzes etwa führt häufig bis vor die Gerichte. Aus diesem Grund hat
der Infodienst Recht und Steuern der LBS in einer Sonderausgabe einige
Urteile zusammengestellt, mit denen sich Mieter ebenso wie Vermieter
über ihre Rechte und Pflichten informieren können.
Der Ärger beginnt häufig schon mit der Frage, wer denn in einem
Mehrfamilienhaus überhaupt den Garten nutzen darf. In einer kleinen
Wohnanlage war das an sich klar geregelt. Ein Mieter hatte sich bereit
erklärt, Wiese und Blumenbeete zu pflegen. Dafür erhielt er vertraglich
das ausschließliche Recht zugesprochen, sich dort aufzuhalten. Eines
Tages allerdings ließ der Verwalter eine Wäschespinne aufstellen, die
allen Bewohnern zur Verfügung stehen sollte. Der Betroffene wehrte sich
dagegen. Ihm wurde entgegen gehalten, schon in früheren Zeiten habe an
dieser Stelle bereits eine Wäschespinne gestanden, dieses
Gewohnheitsrecht müsse er akzeptieren. Das Amtsgericht Brilon
(Aktenzeichen 2 C 173/00) sah dies nicht so. Nachdem die Angelegenheit
vertraglich klar geregelt sei, dürfe der Mieter auf seiner
„Alleinherrschaft“ über den Garten bestehen. Anders wäre es nur
gewesen, wenn er in der Vergangenheit bereits die Existenz einer
Wäschespinne geduldet hätte. Das war allerdings nicht nachweisbar.
Ein ganz anderes Problem mit der Gartenpflege hatte ein Mieter im
Raum Oldenburg. Auch er hatte sich verpflichtet, die Grünflächen mit
wöchentlichen Arbeitsstunden in Schuss zu halten. Doch er kam seinen
Aufgaben kaum nach, statt dessen entfernte er ohne Rücksprache mit dem
Eigentümer diverse Pflanzen wie eine Zypressenhecke und Alpenrosen. Im
Gespräch mit dem Vermieter bekannte er sogar, es sei ihm egal, wie der
Garten aussehe. Wegen dieser und einiger anderer Vorkommnisse (sein
Hund hatte Türen und Fenster der Wohnung zerkratzt) ging dem sorglosen
Mieter die Kündigung zu. Vor dem Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2
S 415/95) argumentierte er, ein schlimmes Nierenleiden habe ihn unter
anderem 12 Wochen lang daran gehindert, seinen Pflichten nachzukommen.
Die zuständige Zivilkammer ließ trotzdem die Kündigung gelten. Wenn
jemand gesundheitlich verhindert sei, so die Begründung, dann müsse er
eben für einen Stellvertreter sorgen.
Nicht nur persönliches Fehlverhalten, sondern auch ungehindertes
Pflanzenwachstum führt immer wieder zu Ärger unter Nachbarn. In einer
Berliner Wohnsiedlung hatten sich die Wurzeln eines Kirschbaums im
Laufe der Jahre unter der Grundstücksgrenze hindurchgegraben und die
Betonplatte eines Weges um drei Zentimeter angehoben. Der betroffene
Eigentümer schritt zur Tat, ließ die Wurzeln kappen und einen neuen
Bodenbelag verlegen. Dem verdutzten Nachbarn präsentierte er dafür eine
Rechnung von mehr als 1.000 Euro. Der Fall ging durch drei Instanzen
bis vor den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 99/03), weil keine der
Parteien nachgeben wollte. Die höchsten deutschen Richter fällten ein
Grundsatzurteil: Der Wegbesitzer habe das Recht gehabt, das Wurzelwerk
zu entfernen und den Baumbesitzer dafür bezahlen zu lassen. Die gesamte
Neupflasterung sei aber dann doch zu weit gegangen, es hätte gereicht,
die unversehrte Betonplatte nach den Arbeiten einfach wieder
einzupassen.
Ebenfalls um eine „Grenzverletzung“ stritten sich zwei Nachbarn aus
dem Rheinland. Hier war der Anlass allerdings ein anderer: Einer von
beiden hatte einen riesigen Holzstoß (15 Meter lang, 1,70 bis 3 Meter
hoch) aufgebaut. Der Hinweis, dass dieses Ungetüm an der
Grundstücksgrenze keinen besonders schönen Eindruck mache, ließ ihn
unberührt. Es sei sein gutes Recht, Brennholz für den Winter zu lagern,
entgegnete er. Das sahen die Juristen des Oberlandesgerichts Koblenz
(Aktenzeichen 5 W 810/98) zwar im Prinzip ebenso, bei den Dimensionen
des Holzstapels spielten sie aber nicht mit. Diese Anhäufung wirke
größer als ein Gartenhäuschen und sei deswegen eindeutig übertrieben.
Selbst beim Sammeln von Brennholz gelten also gewisse Regeln. Wie
aber sieht es mit lebenden, gerade erst gepflanzten Bäumen aus? Auch
diese Konstellation wurde schon hundertfach vor Gerichten
durchgespielt. Ein sicherlich extremer Fall war die Anpflanzung von 40
Nordmanntannen, nur vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die
Nachbarn betrachteten das als pure Schikane und drängten auf eine
Entfernung der zu diesem Zeitpunkt nur 50 Zentimeter hohen Bäume. Es
sei schließlich bekannt, dass sie schnell wachsen und bis zu 20 Metern
groß werden können. Mit diesem Anliegen kamen die verärgerten Nachbarn
vor dem Landgericht Gießen (Aktenzeichen 1 S 36/00) aber nicht durch.
Der Jetztzustand sei entscheidend, fand eine Zivilkammer. Momentan
entzögen die Mini-Tannen ihnen weder Licht noch Luft, auch Wohnqualität
und Gesundheit seien nicht gefährdet. Die vermeintlichen Schikane-Opfer
haben also erst wieder in etlichen Jahren eine Chance mit ihrer Klage,
wenn die Bäume bis dahin kräftig gediehen sind.
Genau um das Gegenteil von prächtigem Gedeihen ging es in einem
Prozess am Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 194/99)
zwischen einem Eigenheimbesitzer und einer Gartenbaufirma. Letztere
hatte den Auftrag erhalten, Terrasse und Garten neu anzulegen und Erde
aufzuschütten. Doch dabei vergaß sie, den von schweren Baumaschinen
plattgewalzten Untergrund noch einmal aufzulockern. Die Folgen waren
fatal – Regenwasser staute sich, die vom Bauherrn gesetzten Pflanzen
verfaulten. Der berief sich auf eine entsprechende DIN-Norm, wonach das
Auflockern in solch einem Fall zwingend erforderlich gewesen wäre. Die
Firma entgegnete, zum Zeitpunkt der Klage sei die kurze
Verjährungsfrist für Arbeiten „an einem Grundstück“ (ein Jahr) bereits
verstrichen gewesen. Die Richter aber entschieden, das Anlegen des
Gartens sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuherstellung des
Einfamilienhauses erfolgt, weswegen hier die Verjährungsfrist für
Arbeiten „an einem Bauwerk“ (fünf Jahre) gelte. Der Kläger erhielt
Schadenersatz.
Manchmal sind Nachbarn entweder so schüchtern oder einander so
gram, dass sie sich nicht einmal sehen wollen. Ein Bayer brachte zum
Beispiel zusätzlich zum ohnehin schon vorhandenen Maschendrahtzaun eine
grüne Sichtschutzmatte aus Kunststoff an. Das wiederum empfand der Mann
von nebenan als optische Beeinträchtigung. Es handle sich hier um eine
bauliche Veränderung, für die eine Einverständniserklärung der
Eigentümergemeinschaft nötig gewesen sei. Das Bayerische Oberste
Landesgericht (Aktenzeichen 2 Z BR 99/00) schloss sich der
Argumentation an. Werde durch eine solche Sichtschutzmatte der
Gesamteindruck der Wohnanlage verändert, dann führe kein Weg an einer
vorherigen einvernehmlichen Regelung vorbei.
Wenn einem Mieter oder Mitglied einer Eigentümergemeinschaft etwas
erlaubt wird, dann gilt im Prinzip die Regel der Gleichbehandlung.
Diese Erfahrung musste auch eine Genossenschaft im Ruhrgebiet machen,
die in einer Siedlung eine Reihe von Wohnungen mit gemeinschaftlichen
Gärten vermietet hatte. Zwei Nachbarn hatten zusammen einen 60
Zentimeter tiefen Gartenteich gebaut, ohne eine Genehmigung einzuholen.
Eine Mutter, die Angst um ihre beiden Kleinkinder hatte, beschwerte
sich. Die Genossenschaft wollte den Gartenteich beseitigen lassen, aber
sie scheiterte vor dem Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 1 S 11/99)
damit. Und zwar aus zweierlei Gründen: Erstens hatten die Beklagten aus
Sicherheitsgründen unter der Wasseroberfläche ein Schutzgitter
angebracht, so dass den Kindern nichts hätte passieren können. Zweitens
war vorab schon anderen Familien in derselben Siedlung die Errichtung
eines Gartenteichs erlaubt worden. Die Richter meinten deswegen, bei
Eingriffen in das Mietobjekt müsse jeder Betroffene gleich behandelt
werden.
Quelle: LBS Infodienst
Baurechtsurteile.de Beitrag 265




