BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03
a) Der
Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen
Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach
dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die
zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des
Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung
herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern
und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 1 BGB.
d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden
natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte
Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne
des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen
landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.
e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den
landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren
Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht
vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den
erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen
dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.
2 Satz 2 BGB analog zustehen.
Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen
Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem
Nachbargrundstück entschieden.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der
Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei
Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in
einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen
Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des
Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein
Grundstück.
Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und
Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses
sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen
des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden
und Halten der Kiefern auf einer bestimmten Höhe und zur Beseitigung
der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er
von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von
204,52 € für den zusätzlichen Reinigungsaufwand verlangt. Das
Amtsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch
jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 14 m zu halten,
festgestellt; weiter hat es die Beklagten zur Beseitigung der von einem
der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klägers
herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die
Anschlußberufung der Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das
Landgericht die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern jährlich
zurückzuschneiden, aufgehoben hat.
Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Nach der
Entscheidung des V. Zivilsenats können Grundstückseigentümer von ihren
Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den
landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten,
grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den
Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlußfrist abgelaufen ist.
Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht,
die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über
die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der
widerstreitenden Interessen geboten erscheine. Auch könne der
Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht zu duldende
Einwirkungen auf sein Grundstück, selbst wenn sie auf dem weiteren
Höhenwachstum der Bäume beruhten, nach §§ 906, 1004 BGB abwehren. Die
Beseitigung herüberragender Zweige könne der Eigentümer nur verlangen,
wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des
Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der
Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Der
Nadel- und Zapfenfall gehöre ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den
"ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür
sei der Nachbar als "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB allerdings
nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im
Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung halte. In diesem Fall müsse der
benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein
Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht
dulden; könne er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abwehren, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch
in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das
zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung
übersteige.
In dem konkreten Fall hat der V. Zivilsenat die Revision des
Klägers zurückgewiesen, soweit er mit dem Rechtsmittel sein Ziel
weiterverfolgt hat, die Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern und
zum Abschneiden des in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m auf sein Grundstück
herüberragenden Astes zu verpflichten. Dagegen hat er das
Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur
neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Es muß nun aufklären, ob die Kiefernnadeln die
Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopfen und das
Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht haben. Falls das
zutrifft, muß das Berufungsgericht abwägen, ob der Kläger das
entschädigungslos hinzunehmen hat.
Quelle: BGH
Baurechtsurteile.de Beitrag 319




