Hammerschlags- und Leiterrecht, Notleitungsrecht, Notwegerecht, Fensterrecht
Nicht jeder Grundstücksbesitzer hat nur nette Nachbarn. Wie verhält es
sich aber, wenn der unangenehme Zeitgenosse plötzlich im Garten steht
und das Grundstück in Anspruch nimmt? Wie sehen die gesetzlichen
Regelungen aus? Im folgenden Überblick geht es um den eher altmodischen
Teil des Nachbarschaftsrechtes, der sich um gediegene Begriffe wie
Hammerschlagsrecht, Leiterrecht oder Fensterrecht rankt. So antiquiert
die Begrifflichkeiten auch klingen, so brisant sind die
nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, durch die diese Bestimmungen
immer wieder zu Ehren kommen.
Hammerschlags- und Leiterrecht
Das Hammerschlagsrecht meint das Betreten des Nachbargrundstücks,
um von dort Arbeiten an einem Gebäude auf dem eigenen Grundstück
auszuführen. Das Leiterrecht beschreibt das Recht, eine Leiter oder ein
Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück abzustellen - zum gleichen
Zweck. Diesen Befugnissen liegt ein typischer Interessenkonflikt zu
Grunde: Ein Bauherr möchte auf seinem Grundstück bauen und dabei dicht
bis an seine eigene Grundstücksgrenze herangehen oder
Instandsetzungsarbeiten an einem grenzständigen Gebäude ausführen.
Doch manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom
eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim
Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude
abseilen, um an die betreffende Stelle überhaupt heran zu kommen. Einen
derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu.
Gleichzeitig müssen aber auch die Interessen des Nachbarn gewahrt
bleiben, der entlang der Grundstücksgrenze vielleicht einen Ziergarten
angelegt hat, und deshalb nicht möchte, dass ihm während der Bau- oder
Reparaturarbeiten Schäden entstehen. Die Lösung liegt in der Auslegung
des Begriffs «nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis». Immerhin
bedeutet das Betreten des nachbarschaftlichen Grundstücks einen
Eingriff in das Eigentumsrecht des betroffenen Nachbarn. Daher sollten
die Duldungspflichten eher zu eng als zu weit ausgelegt werden.
Das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstücks setzt drei Dinge
voraus: Erstens, dass die bauliche Anlage, die errichtet oder repariert
bzw. gepflegt werden soll, zulässig - also baurechtlich legal - ist.
Zweitens müssen alle Alternativen zum Betreten des Nachbargrundstücks
geprüft worden sein und im Ergebnis einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern. Drittens muss der Vorteil des Bauherren zu einem
etwaigen Nachteil des duldenden Nachbarn in einem angemessenen
Verhältnis stehen. Das heißt, dass für das Ausbessern eines Farbflecks
mit Hilfe der Leiter dadurch nicht die Gemüseernte des Nachbarn
vernichtet werden darf.
Der bauende Nachbar darf das fremde Grundstück zum
Materialtransport oder für Gerüst oder Leiter zwar benutzen, muss dabei
aber schonend vorgehen und etwaige Schäden selbstverständlich ersetzen.
«Schonend» bedeutet zügig zu arbeiten und zu angemessenen Zeiten - also
nicht spät abends, mittags oder sonntags. Selbstverständlich muss der
Bauherr seine Absichten dem Nachbarn, dessen Grundstück er benutzen
möchte, vorher mitteilen. Zeigt sich der Nachbar jedoch unberechtigter
Weise stur, warnen Juristen dringend vor Eigenmächtigkeit des
Bauherren. Er darf das Grundstück nicht einfach betreten, sondern muss
die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks einklagen. Der
Nachbar kann eine Geldrente für die Zeit der Inanspruchnahme nur dann
fordern, wenn dies gesetzlich festgelegt ist.
Notleitungsrecht
Hiermit ist das Recht gemeint, bestimmte Versorgungsleitungen durch
das Nachbargrundstück zu führen, um auf diese Weise Anschluss ans
öffentliche Netz zu finden. Auch hier gilt: Geduldet werden müssen
solche Leitungen auf dem eigenen Grundstück nur dann, wenn es keine
anderen vernünftigen und wirtschaftlich vertretbaren Lösungen gibt, um
das begünstigte Grundstück ans öffentliche Netz anzuschließen.
Allerdings müssen später auftretende Beeinträchtigungen des in Anspruch
genommenen Grundstücks beseitigt werden. Der Eigentümer des in Anspruch
genommenen Grundstücks hat seinerseits das Recht, die verlegten
Leitungen für eigene Zwecke mitzunutzen. Er muss dann aber eine
Kostenbeteiligung leisten. Manche Länder sehen eine jährliche Rente als
Nutzungsentgelt vor. In allen Ländern gilt, dass eine berechtigte
Anzeige der anstehenden Arbeiten erforderlich ist.
Notwegerecht
Wo ein Grundstück ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist und
ohne diese Verbindung nicht genutzt werden kann, darf der Eigentümer
vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über das
Nachbargrundstück führen zu dürfen.
Er muss dafür eine sogenannte Notwegrente zahlen. Aber auch hier
darf nur die schonenste aller Alternativen verlangt werden. Das
Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine
«ordnungsgemäße» Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittenen
Grundstücks sicherzustellen.
Dazu muss die Vorschrift besonders zurückhaltend ausgelegt werden.
Wer beispielsweise auf einem solchen isolierten Grundstück sein
Wohnhaus oder eine Arztpraxis unterhält, darf in der Regel nur einen zu
Fuß begehbaren Weg verlangen. Eine sonst für solche Grundstücke
selbstverständliche Zufahrt für Fahrzeuge ist nicht zulässig. Die
Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des Nachbarn
ab. Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht
erstritten werden.
Fensterrecht
Dieses Recht hat unmittelbar mit Grenzabständen von Gebäuden zu
tun, denn es beinhaltet das Recht eines Grundstückseigentümers, Fenster
in eine dem Nachbarn zugewandte Außenwand seines Gebäudes einbauen zu
dürfen.
Die damit unter Umständen verbundene Möglichkeit, das
Nachbargrundstück sehr genau überblicken zu können, stößt vermutlich
häufig auf den Unmut des betroffenen Nachbarn.
Daher schreibt das Nachbarrecht hier vor, dass der Bauherr mit
diesen so genannten «Ausblick gewährenden Anlagen» von der
Grundstücksgrenze einen Mindestabstand zu wahren hat. Aber aufgepasst:
Dieser Abstand ist in den Landesgesetzen sehr unterschiedlich geregelt
und beträgt 0,6 bis 3 Meter. Wer näher an die Grenze heranbauen will,
bedarf einer schriftlichen Einwilligung des Nachbarn.
Quelle: Text aus lawchannel.de
der CNG Channel Networks GmbH
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