BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 33/04
Der u. a. für
das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
über die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zum Ersatz von
Schäden, die dem Nachbarn durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen
Grundstücksgrenze stehenden Baumes entstanden sind, entschieden.
Die Parteien sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest
teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die
seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der
Krone zeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper
eines Pilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ der Ehemann
der Beklagten in dem Teil der Baumkrone, der sich über ihrem Grundstück
befand, das tote Holz fachmännisch entfernen. Weitere
Baumpflegemaßnahmen erfolgten weder auf der Grundstücksseite der
Klägerin noch auf der der Beklagten.
Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und
beschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese verlangt von der
Beklagten Schadensersatz; sie meint, die Beklagte sei zumindest
anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig gewesen.
Das Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
97.278,08 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung,
mit der die Klägerin nur noch die Hälfte der Klageforderung geltend
gemacht hat, ist zurückgewiesen worden.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Senat hat zunächst die
Eigentumsverhältnisse an dem Grenzbaum abweichend von dem
Berufungsgericht, welches Miteigentum angenommen hat, dahingehend
beurteilt, daß vertikal geteiltes Eigentum besteht. Das hat zur Folge,
daß jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes gehört, der sich
auf seinem Grundstück befindet. Als Eigentümer eines Teils des Baumes
waren die Beklagte und ihr Ehemann für diesen Teil in demselben Umfang
verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf ihrem
Grundstück stehenden Baum. Deshalb seien sie u. a. verpflichtet, den
Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen
und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z. B. trockenes Laub,
dürre Äste und Pilzbefall untersuchen zu lassen. Dabei wäre die
mangelnde Standfestigkeit des Baumes erkannt worden; es hätten
rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein plötzliches Umstürzen
ergriffen werden können. Indem die Beklagte und ihr Ehemann das trotz
der auch auf der ihnen gehörenden Seite erkennbaren Erkrankung des
Baumes unterlassen haben, haben sie die Beschädigung des
Nachbargrundstücks mit zu verantworten.
Allerdings hat der Senat auch der Klägerin vorgeworfen, daß sie den
erkennbaren Krankheitsanzeichen an dem ihr gehörenden Teil des Baumes
keine Beachtung geschenkt und damit letztlich ebenfalls die
Beschädigung ihres Wohnhauses in Kauf genommen hat. Deshalb trifft sie
eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden, deren Umfang nach
§ 254 BGB zu beurteilen ist. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es um
einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der
Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit; sie
beruht auf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer
acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich
selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung
seiner Ansprüche hinnehmen muß, weil es im Verhältnis zwischen
Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, daß jemand für den von
ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz
fordert.
Da das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Entstehung
des Schadens beigetragen haben, und der beiderseitige
Verschuldensanteil gleich hoch zu bewerten sind, hat der Senat eine
Schadensteilung vorgenommen und der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz
der Hälfte des Schadens zugesprochen.
Quelle: BGH
Baurechtsurteile.de Beitrag 337




