Rechtsfragen rund um den Balkon und verschiedene Urteile dazu
Es ist nicht immer nur eine Geldfrage. Manche Menschen haben
schlichtweg keine Lust auf Reisen in ferne Länder. Ihnen reichen im
Sommer und Herbst die paar Quadratmeter ihres Balkons aus, um sich zu
erholen. In der Tat kann man solch einen Balkon äußerst vielseitig
nutzen: in der Freizeit etwa zum Sonnenbaden, zum Blumenzüchten und zum
Feiern mit Freunden; oder im Alltag, um seine Wäsche zu trocknen und
seiner Katze Auslauf zu bieten. Doch nicht alles ist erlaubt –
zumindest dann nicht, wenn man Mieter ist oder eine Eigentumswohnung
innerhalb einer Wohnanlage nutzt. Häufig müssen sich die Gerichte mit
der Frage befassen, wo die Grenzen des Zulässigen liegen. Die
Sonderausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS stellt in
ihrem „Gesetzbuch von Balkonien“ einige Urteile zum Thema vor.
Wer auf seinem Balkon in Shorts frühstücken oder im Bikini sonnenbaden
möchte, dem ist vor allem an einem gelegen: Er will von Nachbarn und
Passanten dabei nicht beobachtet werden. Deswegen haben sich Mieter und
Eigentümer zahlreiche Balkon-Verkleidungen einfallen lassen, die
allerdings bei der rechtlichen Überprüfung nicht alle die Gnade der
zuständigen Gerichte fanden. Total-Verhüllungen, etwa durch Vorhänge,
werden in der Regel als zu starke optische Beeinträchtigung einer
Hausfassade betrachtet. Kleinere Sichtschutzmaßnahmen sind dagegen
erlaubt – zum Beispiel eine Bastmatte, die den Blick durch die
Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verwehrt. Ein derartiger Eingriff
dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet
werden. Allerdings sollte die Bastmatte die Höhe der Balkonbrüstung
nicht überschreiten und farblich einigermaßen zur Fassade passen.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 212 C 124/98)
Manchmal scheitert ein Mußestündchen auf dem Balkon auch
schlichtweg daran, dass er baufällig ist und das Betreten mit
erheblichem Risiko verbunden wäre. So war es bei einer Familie im Raum
Hamburg. Sie drängte den Eigentümer, den Freisitz endlich reparieren zu
lassen. Doch der weigerte sich mit der Begründung, der erforderliche
Aufwand (im Grunde ein Neubau des Balkons) überschreite die Grenzen des
Zumutbaren. Das stehe in keinem Verhältnis zur gelegentlichen Nutzung
durch die Mieter und zur Höhe ihrer monatlichen Zahlungen. Das
Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 311 S 119/96) war anderer Meinung und
bejahte das Recht der Familie auf den Balkon, der schließlich laut
Mietvertrag zur Wohnung gehöre.
Immer wieder Anlass zum Streit bietet die Anbringung von
Parabolantennen auf dem Balkon, mit denen weit mehr – und vor allem
fremdsprachige – Fernsehprogramme empfangen werden können. In der Regel
beißen sich deutsche Mieter die Zähne aus, wenn sie ihre Privatantenne
vor dem Kadi durchboxen wollen. Die Richter sind nämlich der Meinung,
dass die Vielfalt der über Kabel gelieferten Sender für den
Normalbürger durchaus genügen müsse. Eine Berlinerin hatte allerdings
Erfolg. Die Frau mit Universitätsabschluss in den Fächern Ethnologie
und Arabistik behauptete, sie sei aus beruflichen Gründen auf den
Empfang von arabischen Fernsehkanälen angewiesen. Diese Argumentation
überzeugte letztlich und wurde vom Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen
10 C 252/02) für wichtiger eingeschätzt als die optische
Beeinträchtigung der Altbau-Fassade.
Dürfte die Liebe zu ungewöhnlichen Fremdsprachen eher eine
Seltenheit sein, so zählt das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon zu
den elementaren Bedürfnissen von Mietern. Aber auch das wollte ein
Eigentümer verhindern. Per Hausordnung untersagte er den Bewohnern
ausdrücklich, ihre nassen Textilien zum Trocknen aufzuhängen. Das
Amtsgericht Euskirchen (Aktenzeichen 13 C 663/94) machte ihm einen
Strich durch die Rechnung. Bei so genannter „kleiner Wäsche“ wie
Kinderkleidung und Sportsachen sei das in jedem Falle erlaubt.
Allerdings sollte das Trockengestell tunlichst nicht die Höhe der
Balkonbrüstung überschreiten.
Den mit Abstand größten Ärger vor Gericht verursacht der Deutschen
Lieblingsbeschäftigung – das Grillen. Zu diesem Thema existieren
Hunderte von Urteilen, zum Teil mit äußerst widersprüchlicher Tendenz.
Vom Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 6 C 545/96) stammt ein
partyfreundliches Urteil: Von April bis September, heißt es darin,
dürfe man einmal pro Monat auf dem Balkon grillen, wenn dadurch die
Nachbarn nicht erheblich gestört werden. Rund 48 Stunden vorher sollte
man allerdings die Mitbewohner informieren, wenn man beabsichtigt, den
Grill anzuwerfen.
Keinesfalls erlaubt ist es, beim Grillen einen solchen Qualm zu
verursachen, dass den Nachbarn die Augen tränen. In diesem Falle droht
nicht nur ein zivilrechtliches Verfahren, sondern auch ein
Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörden. Das war im Rheinland der Fall
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 5 Ss 149/95), wo Mieter
beim Grillen so sorglos vorgingen, dass der Rauch in die anderen
Wohnungen – unter anderem in die Schlafzimmer – zog und dort für
erheblichen Gestank sorgte.
Wo es dem Menschen gefällt, da will sich normalerweise auch sein
Haustier aufhalten. Viele Katzenliebhaber bringen quer über ihrem
Balkon ein Netz an, damit ihre Lieblinge im Freien sein können, aber
trotzdem keine Chance zur Flucht erhalten. Solange sich niemand darüber
aufregt, ist das kein Problem. Wenn aber Hauseigentümer oder Verwaltung
dagegen vor Gericht ziehen, haben sie meistens Erfolg. Vor allem, falls
durch das Katzennetz das Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt
wird. Diese Erfahrung machte ein Tierfreund aus Wiesbaden, der seine
wertvolle Rassekatze am Weglaufen hindern wollte. Er wurde gerichtlich
(Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 93 C 3460/99-25) dazu gezwungen,
das Netz wieder abzumontieren.
Andere Tiere kommen ungefragt daher – zum Beispiel Tauben, die sich
besonders gerne auf Balkonen einnisten. Taubendreck, Federn und in
erster Linie ein unerträglicher Gestank machen Mietern immer wieder
schwer zu schaffen. Wenn es zu schlimm wird, stehen die Gerichte den
geplagten Mietern zur Seite. So sprach ein Richter des Amtsgerichts
Hamburg (Aktenzeichen 40a C 2574/87) einer Hamburger Familie, deren
Balkon wegen Taubennestern ständig verschmutzt war, eine Mietminderung
in Höhe von fünf Prozent pro Monat zu. Selbstverständlich ist der
Eigentümer auch verpflichtet, durch Sicherungsmaßnahmen die Taubenplage
möglichst einzudämmen, damit die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden
kann.
Die normale Alltagsreinigung des Balkons ist dagegen Angelegenheit
der Mieter – wie eben auch beim Rest der Wohnung. Gehört aber zum
Sauberhalten des Balkons auch das regelmäßige Überprüfen der
Abflusssiebe, die gerne mal von Blättern und Schmutz verstopft werden?
Über diese Frage stritten sich zwei Vertragspartner in Berlin. Die
zuständigen Richter des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 61 S 379/85)
entschieden, dass diese harmlose Tätigkeit dem Mieter durchaus
zuzumuten sei und nicht vom Eigentümer erledigt werden müsse.
Quelle:
Infodienst Recht und Steuern der LBS
Baurechtsurteile.de Beitrag 363




