OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2004 - 16 U 211/03
BGB § 922 Satz 3, § 1004 Abs. 1
Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst, muss
diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der
Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn
geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das
verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert.
Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst ist nach § 1004
Abs. 1 BGB zur Absicherung des Hauses gegen Einsturz verpflichtet. Wie
der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ
78, 397, 399, BGH NJW 1989, 2541) ist die Erbengemeinschaft als
Eigentümerin des Nachbargrundstücks jedenfalls Störer im Sinne von §
1004 BGB, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch Abriss eines
Hauses auf dem Grundstück eine Grenzeinrichtung im Sinne von 921 BGB in
ihrer Funktion für das Nachbargrundstück beeinträchtigt.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Abriss eines
Gebäudes gegen § 922 Satz 3 BGB verstößt. Der Eigentümer, der sein Haus
abreißt, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder
Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des
Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch die Kosten einer Sicherung,
wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert (OLG
Hamm MDR 1979, 757). Der Abbrechende hat die erforderlichen
Stützungsmaßnahmen zu veranlassen und die dadurch entstehenden Kosten
allein zu tragen (OLG Hamm a.a.O.).
Baurechtsurteile.de Beitrag 408




