OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2004 - 20 W 95/01
Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des
Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen,
sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei
Vornahme der Umbauarbeiten gelten.
Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung
vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des
Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und
weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden
Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
Baurechtsurteile.de Beitrag 410




