Ein Beitrag des LBS-Infodienst Recht & Steuern
Kerzenlicht, Tannenzweige, Plätzchenduft und Feuerwerkspracht - so
stellen sich die meisten Bundesbürger die Zeit zwischen Advent und
Neujahr vor. Nicht immer erfüllt sich diese Erwartung: Erstaunlich oft
tritt für Mieter und Hausbesitzer ausgerechnet an den Feiertagen der
Ernstfall ein. Und zwar deswegen, weil den Nachbarn der Adventsschmuck
im Gemeinschaftsflur nicht gefällt, der Christbaum Feuer fängt oder die
Silvesterrakete in die falsche Richtung losgeht und andere Menschen
verletzt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS zeigt auf, wo
Gefahren liegen und wie deutsche Gerichte in entsprechenden Fällen
geurteilt haben.
Selbst Traditionen, die vielen Bürgern unverzichtbar erscheinen, werden
vor dem Kadi gelegentlich infrage gestellt. Dazu zählt zum Beispiel der
Wunsch, wenigstens im Advent und an Weihnachten den Glanz echter Kerzen
genießen zu wollen. Eine Frau hatte ihren Christbaum damit geschmückt.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen (u.a. Aufstellen an sicherem Ort, ohne
dass die Kerzen für längere Zeit unbeaufsichtigt brannten) war es zu
einem Brand gekommen, der erheblichen Schaden anrichtete. Die
Hausratversicherung wollte wegen des hohen Risikos der Kerzenflammen im
Tannengrün nicht für den Schaden aufkommen. Das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 U 22/97) musste über den Fall
entscheiden. Das Urteil fiel zu Gunsten der Frau aus. Sie habe nicht
fahrlässig gehandelt. Grundsätzlich müsse es noch jedem erlaubt sein,
den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden.
Weit harmloser als ein Zimmerbrand war der Streit, den
Wohnungseigentümer im Raum Düsseldorf ausfochten. Es ging um die Frage,
ob man im gemeinschaftlichen Treppenhaus Parfüm versprühen darf, um für
eine besondere Duftnote im Haus zu sorgen. Besonders in der Advents-
und Weihnachtszeit wird das gerne gemacht. Die Nachbarn empfanden die
Benebelung allerdings nicht als Wohlgeruch und gingen mit Hilfe eines
Anwalts dagegen vor (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 Wx
98/03). Das Grundproblem des Prozesses: Kann das Gemeinschaftseigentum
in einer Wohnanlage auch durch Geruchsbildung unangemessen benutzt
werden? Es kann, meinten die Juristen. Das Zusammenleben werde auf
diese Weise über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt. Mit dem
Sprühen musste also Schluss sein. Für den Fall einer Zuwiderhandlung
drohte das Gericht mit 500 Euro Ordnungsgeld.
An den Feiertagen wollen die meisten Menschen unbehelligt bleiben
und nicht nur duftfrei, sondern vor allem auch ohne Ruhestörung leben.
Vor dem Kadi wird diesem Wunsch in der Regel entsprochen. So bekam zum
Beispiel ein Taubenzüchter, der rund 100 Vögel besaß, die Auflage,
immer nur einen Teil der Tiere losflattern zu lassen, um die Ohren der
Nachbarn zu schonen. An den hohen Festtagen wie Weihnachten verhängte
das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 2 K 1412/99) sogar ein
partielles Flugverbot. Der Mann durfte jeweils erst am zweiten Feiertag
die Luken öffnen. Das Recht auf Ruhe wird übrigens auch groß
geschrieben, wenn es um Bauarbeiten geht. Als der Vermieter eines
Hauses eines Tages ankündigte, vom 12. bis 22. Dezember werde eine neue
Gasetagenheizung eingebaut, bremste ihn das zuständige Amtsgericht Köln
(Aktenzeichen 215 C 293/93). Solche Arbeiten müssten im Regelfall nicht
ausgerechnet vor Weihnachten stattfinden, hieß es im Urteil, und seien
deswegen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Wie viel Brauchtum ist in der heutigen Zeit überhaupt noch
zumutbar? Dieser Frage ging das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 25
T 500/89) in einem Zivilprozess nach, weil sich die Bewohner eines
Hauses untereinander nicht einigen konnten. Einer von ihnen hatte nach
alter Sitte einen Adventskranz an der Außenseite seiner Wohnungstür
aufgehängt. Zum Verdruss der Nachbarn, wie er feststellen musste, denn
die fühlten sich belästigt. Doch sie hatten mit ihrer Forderung nach
sofortiger Entfernung des Kranzes keine Chance. Solch ein
saisonbedingter Schmuck müsse geduldet werden, lautete das Urteil.
Auch die Silvesternacht ist, ähnlich wie Advent und Weihnachten,
häufig nicht stress- und streitfrei. Wenn sich Gerichte mit den letzten
Stunden des alten und den ersten Stunden des neuen Jahres befassen
müssen, dann geht es dabei meistens um Raketen und Böller, die ihr Ziel
verfehlt haben. Statt im Himmel explodieren sie in der Nähe von
Nachbarn und verletzen diese zum Teil schwer. Das Oberlandesgericht
Nürnberg (Aktenzeichen 6 U 949/95) sprach beispielsweise einer Frau
rund 12.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil sie von einer Rakete im Auge
getroffen war und dabei 90 Prozent ihrer Sehkraft verloren hatte.
Selbst der Sicherheitsabstand von zehn Metern, den die Verantwortlichen
hier eingehalten hatten, schien den Richtern zu gering. Je nach
Gefahrenlage müssten sich die Feuerwerker auch deutlich weiter von
ihrem Publikum entfernen.
Besonders fatal sind vermeintliche Blindgänger, die nach dem Zünden
nicht gleich explodieren. Im Raum Köln feierte eine 18-Jährige im Haus
ihrer Eltern mit Freunden Silvester. Einer der Partygäste sammelte
scheinbar ungebrauchte Böller vom Boden auf und trug sie ins
Wohnzimmer. Tatsächlich glommen die Sprengkörper noch und gingen kurz
danach in die Luft, wobei sie enormen Schaden am Haus anrichteten. Das
Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 11 U 126/99) meinte, dass die
Verantwortung beide treffe - die junge Frau, weil sie das Ablegen der
Böller im Wohnzimmer nicht verhindert und ihren Gast, weil er sich so
fahrlässig verhalten habe.
Möglichst vom Feuerwerk ganz fern gehalten werden sollten Kinder.
Wenn Eltern Zündeleien zulassen, dann haften sie unter Umständen für
den daraus entstehenden Schaden. In einem Fall vor dem OLG Schleswig
(Aktenzeichen 5 U 123/97) ging es um einen Siebenjährigen, der
eigenständig Kracher anzünden durfte und prompt ein anderes Kind
verletzte. Vater und Mutter hätten hier klar ihre Aufsichtspflicht
verletzt, befand ein Zivilsenat. Für einen Buben dieses Alters sei das
Hantieren mit Feuerwerkskörpern nicht angesagt.
Manchmal sind Gerichte auch etwas großzügiger. Verlassen sollte man
sich darauf allerdings nicht. Ein Bastler hatte einen eigenen
Sprengstoff erfunden und ihn auch patentieren lassen. Bei einer
Silvesterfeier in seinem Haus holte er - auf Bitten seiner Gäste - das
Glas mit der gefährlichen Substanz aus dem Keller. Schon bei der ersten
Berührung explodierte der Sprengstoff und verletzte insgesamt vier
Personen. Die private Haftpflichtversicherung des Hausherrn verweigerte
mit der Begründung, es habe sich um „eine gefährliche und ungewöhnliche
Beschäftigung“ gehandelt, den Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht
Hamm (Aktenzeichen 20 U 165/98) entschied anders: Gerade an Silvester
sei es nicht unüblich, sich etwas leichtsinnig zu verhalten, befanden
die Juristen. Der Erfinder musste nicht haften. Wenigstens in der
Beziehung hatte ihm das neue Jahr also etwas Glück gebracht.
(Quelle: LBS)
Baurechtsurteile.de Beitrag 411




