AG Frankfurt/Main 30 C 1918/05-24
Fußgänger, die sich an
Dornensträuchern verletzen, können nicht automatisch den
Grundstücksbesitzer zur Verantwortung ziehen. Das hat das Amtsgericht
Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die Richter wiesen die Klage eines Postboten gegen den Eigentümer eines
Hausgrundstücks zurück.
Der Briefträger hatte sich bei seiner Arbeit an weit auf den Gehweg
ragenden Rosenästen verletzt. Vor Gericht forderte er 1000 Euro
Schmerzensgeld, weil der Grundstücksbesitzer die Hecke nicht
zurückgeschnitten und damit gegen seine Verkehrssicherungspflicht
verstoßen habe.
Laut Urteil muss ein Fußgänger jedoch stets «auf den Weg achten und
Gefahrenstellen ausweichen». Zudem sei die Rosenhecke von weitem zu
sehen gewesen. Habe der Postbote wegen parkender Autos nur schlecht
ausweichen können, sei dies nicht dem Hausbesitzer zuzuschreiben.
Quelle: Anwalt-Suchservice
Baurechtsurteile.de Beitrag 476




