Eine Urteilszusammenstellung von Quelle Bausparkasse
Mit
dem Herbst kommt das Laub und damit häufig Streitereien zwischen den
Nachbarn. Fallen Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn
auf das eigene Grundstück oder in die Dachrinne, so ist dies in der
Regel zu dulden (so Entscheidungen der Gerichte). Das Laub von
überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa
der Baumbesitzer.
In Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten sei nun einmal mit
Blättern zu rechnen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 13 S
10117/99). Dafür wohne man ja auch im Grünen. Kosten für die
Laubbeseitigung aus dem Garten oder dem Gartenteich kann man dem
Nachbarn deshalb grundsätzlich nicht in Rechnung stellen (OLG
Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95).
Der Nachbar muss auch selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume
nicht zurückschneiden. Da müsse die Beeinträchtigung schon "extrem"
sein, etwa wenn die Äste sehr weit auf das angrenzende Grundstück
hinüberragen (OLG Frankfurt Az.: 23 U 68/92).
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich"
beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der
Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 102/03). Das kann zum
Beispiel auch zutreffen, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass die
Pflanzen des Nachbarn nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser
entziehen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können
Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von
Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen
Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht mehr verlangen, wenn die
dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist
abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall wurde dem betroffene Nachbar
jedoch eine Entschädigung in Geld zugesprochen, da Laub, Kiefernnadeln
und -zapfen die Dachrinne und Abflussrohre gleich mehrmals verstopften.
Quelle: Quelle Bausparkasse
Baurechtsurteile.de Beitrag 488




